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Kfz-Versicherer klagt zu Unrecht um vollen Regress

1. August 2013 - Entfernt sich ein Versicherter von einem Unfallort, weil er einen Schaden übersehen hat, so kann ihn sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress nehmen. Das entschied das Amtsgericht Hannover per Urteil Az.: 537 C 9754/12.

UNFALLEs geht um die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers, der mit seinem Wagen ein anderes parkendes Fahrzeug touchiert hatte, aber keinen Schaden feststellen konnte und darauf einfach wegfuhr. Beim Amtsgericht Hannover (www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de) trafen sich als Kontrahenten - zum einen - der vermeintlich schuldige Autofahrer als Beklagter und - zum anderen - der Autoversicherer. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte beim klagenden Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Mit dem so versicherten Fahrzeug stieß der Autofahrer auf einem Parkplatz gegen einen anderen, dort geparkten Pkw. Der Fahrer stieg aus, nahm den anderen Wagen in Augenschein und entfernte er sich vom Unfallort - da er keinen Schaden an dem geparkten Pkw feststellen konnte. Er hat auch nicht dessen Halter oder die Polizei benachrichtigt.

Später stellte sich heraus, dass das geparkte Auto sehr wohl beschädigt worden. Nachdem die Polizei den Beklagten ermitteln konnte, zahlte sein Versicherer dem Geschädigten mehr als 1.000 Euro. Der Versicherer wollte sich aber die Schadenleistung von seinem Versicherungsnehmer zurückholen. Er warf dem Beklagten eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor und wollte den Versicherten daher in voller Höhe in Regress nehmen.

Das Gericht gab der Regressforderung des Versicherers jedoch nur zum Teil statt. Der Versicherer konnte laut Urteil der Richter (AG Hannover, Az.: 537 C 9754/12) den Beklagten nur im Umfang der ihm vorzuwerfenden Schwere seines Verschuldens in Regress nehmen. „Dieses Verschulden bemaß das Gericht mit einer Quote von 1 zu 1. Dem Versicherer stand daher nur die Hälfte seiner Aufwendungen als Regressforderung zu." Darauf verweisen die Experten der Arag Rechtsschutzversicherung (www.arag.de) hin. (eb / www.bocquel-news.de)

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