7. Juni 2010 - Der Countdown läuft. Die Übergangsfrist zur Anpassung des „Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" für laufende Verträge in Unternehmen läuft am 30. Juni 2010 aus. Was bedeutet das für „Managerhaftung und Risikomanagement"?
Ace-Manager Markus English (Foto) hat sich schon länger auf das Thema ""Managerhaftung und Risikomanagement, D&O-Versicherungen als Schutzschirm für Führungskräfte" spezialisiert. Seit das neue Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" vor einem Jahr in Kraft getreten ist, steht English verstärkt im Dialog mit Industrie-Kunden. Denn ab Juli müssen alle Aktiengesellschaften auch in ihren bereits länger laufenden D&O-Versicherungsverträgen eine dem neuen Paragraphen (§) 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechende obligatorische Selbstbehaltsregelung enthalten. Die Selbstbehalts-Regelung für Manager scheint unbestritten, doch der neue, mögliche Zusatz in den D&O-Versicherungsverträgen sorgt seit längerem für Schlagzeilen ("Massive Kritik am Gesetz - Transparenz verfehlt").
Im Magazin „Risiko Manager" aus dem Bank-Verlag (www.risiko-manager.com) wird berichtet, wie der Manager Financial Lines der auch in Frankfurt ansässigen Ace (www.aceeurope.de), Markus English, das VorstAG in Bezug auf „Managerhaftung und Risikomanagement" sieht:
„Zu einer modernen Risikomanagement-Strategie gehört auch der Risikotransfer von Sekundärrisiken auf die Assekuranz. Klassisches Beispiel hierfür ist die Managerhaftpflicht. Mit der so genannten Directors' and Officers' Liability (D&O) schützen Firmen ihre Führungskräfte gegen Schadenersatzansprüche, die das Unternehmen selbst oder Dritte an die Manager wegen einer Pflichtverletzung stellen können", verdeutlicht der Ace-Manager.
Wesentliches Haftpflichtrisiko
Für deutsche Unternehmensleiter sei die Möglichkeit einer Haftungs-Inanspruchnahme durch das eigene Unternehmen, wegen vorhandener gesetzlicher Anspruchsgrundlagen, ein wesentliches Haftpflichtrisiko bei der Tätigkeit als Unternehmensleiter. Insbesondere in jüngerer Zeit sei dieses Risiko gestiegen. „Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast", erklärt Markus English.
| Seit 25 Jahren Aus einer „Selbsthilfeeinrichtung" auf dem Höhepunkt der US-Haftpflichtkrise ist ein weltumspannender Versicherungskonzern geworden. Während 1985 insbesondere die hohen Produkthaftungsrisiken der 34 Ace Gründungsunternehmen in den USA den Geschäftszweck bestimmten, versichert Ace heute eine Vielzahl weiterer Sparten - vom gesamten Industrieversicherungsgeschäft bis hin zu privaten Lebens-, Unfall-, Kranken-, Reise- und sonstigen Versicherungen weltweit. Dieses Jahr feiert Ace seinen 25-jährigen Geburtstag. |
Wie Markus English kürzlich vor Unternehmensvertretern im Rahmen des Düsseldorfer Finanz Forums betonte, habe sich die D&O-Police zuletzt allerdings zu stark zum „Rettungsanker in allen unternehmerischen Lebenslagen (All-Risk-Deckung) entwickelt".
Dieser Trend werde getragen und verstärkt durch Veränderungen in der Mentalität diverser Anspruchsgruppen von Unternehmen. Man beobachte als Folge der gesetzlichen Anforderungen (beispielsweise KonTraG, AktG, TransPuG, MaRisk) eine erhöhte Klagebereitschaft und Kenntnis der Rechte bei den Geschädigten,. „Dennoch war die D&O-Police bislang kein Renner. Viele Versicherer negieren auch heute noch die Notwendigkeit dieses Produkts", sagt English.
Die Risikoschätzung bei D&O-Versicherungen sei kompliziert, da sie sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Dazu zählen
- die Profitabilität und der Verschuldungsgrad des Unternehmens,
- die Fristigkeiten von Forderungen,
- die Liquiditätssituation und die Qualität des Managements.
Der Aufwand für den Versicherer sei durch die notwendige Fachexpertise relativ hoch. Da hinein spielt, dass die Versicherungs-Risikomanager im Rahmen einer Bilanzanalyse die Performance der letzten drei Jahre erheben müssen. Hinzu komme die Einschätzung einer Branchenpositionierung sowie gegebenenfalls der Einbezug externer Ratings.
Deckung reduziert das Reputationsrisiko
Gleichwohl sei die D&O-Police mittlerweile auch in Deutschland etabliert. „Diese Deckung reduziert darüber hinaus das Reputationsrisiko", sagt English. Sofern die Versicherung den Schaden decke, könne die Angelegenheit ohne viel Aufsehen und gerichtliche Auseinandersetzungen erledigt werden. Außerdem lasse sich eine Kostenübernahme für den erforderlichen qualifizierten juristischen Beistand bei Ansprüchen gewährleisten. Grundsätzlich gehöre die Übernahme von Risiken zum unternehmerischen Geschäft. Nicht abgesicherte Vorstände könnten zu vorsichtig agieren - vor allem dann, wenn sie mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Insofern habe die D&O-Police durchaus auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen.
Bundesjustizministerium und die neuen Regelungen des VorstAG
Die D&O-Versicherungsprogramme müssen zum 1. Juli 2010 die neue Selbstbehaltsregelung enthalten. Das Bundesjustizministerium (www.bmj.de) hat in Sachen VorstAG die Regelungen im Einzelnen bekannt gegeben:
- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
- Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
- Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden. Zuvor galt dies für einen Zeitraum von zwei Jahren. Damit wird dem begünstigten Manager ein stärkerer Anreiz zu nachhaltigem Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben.
- Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann und die Weiterzahlung der Vergütung für die Gesellschaft "unbillig" wäre. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich. Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet.
- Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf künftig - anders als bislang - nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegiert werden, sondern muss vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden. Damit wird die Festsetzung der Vergütung transparenter.
- Die Haftung des Aufsichtsrates wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet.
- Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet. Damit erhalten die Anteilsinhaber einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen.
- Bei Abschluss der in der Praxis häufig anzutreffenden sogenannten "Directors' and Officers' Liability-Versicherungen" (kurz: D&O-Versicherungen) ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren, der nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein darf. Hierdurch soll eine Verhaltenssteuerung für mehr Nachhaltigkeit erreicht werden.
- Bei börsennotierten Gesellschaften kann die Hauptversammlung künftig ein unverbindliches Votum zum System der Vorstandsvergütung abgeben. Dadurch wird den Aktionären ein Instrument zur Kontrolle des bestehenden Vergütungssystems an die Hand gegeben, sie können ihre Billigung oder Missbilligung aussprechen. Dies wird die Verantwortlichen dazu anhalten, bei der Festlegung der Vorstandsvergütung besonders gewissenhaft zu handeln.
- Schließlich dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden - damit sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Die Karenzzeitregelung gilt nicht, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Mit dieser ausgewogenen Ausnahmeregelung wird insbesondere den Interessen von Familiengesellschaften Rechnung getragen.
Deutlich wird jetzt, dass das VorstAG die Haftungsregeln verschärft. Manager sollten künftig einen Teil der Schäden, die sie verursachen, aus eigener Tasche bezahlen. Experten raten jedem Vorstand dringend, dass ihm auferlegte Selbstbehaltrisiko privat zu versichern. Denn er haftet je Schaden, für den jeweils ein Selbstbehalt von 10 Prozent bis maximal des Anderthalbfachen der jährlichen Festvergütung des Vorstands als Restrisiko drin ist. Bei zwei Schäden sind das drei Jahresfixgehälter. Sicherlich auch für gut verdienende Vorstände ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko, das in jedem Fall privat abgesichert werden sollte.
Privat dieselbe Versicherungsgesellschaft wählen
Wer das Restrisiko privat versichert, sollte möglichst die gleiche Versicherungsgesellschaft wählen, bei der das Unternehmen die allgemeine Managerhaftpflicht-Police abgeschlossen hat. Im Falle eines Falles werde so das gegenseitige Fingerzeigen der Assekuranzen vermieden. (eb / www.bocquel-news.de)
Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.






















