6. Oktober 2008 - Zur lohn/einkommensrechtlichen Behandlung und der steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen gibt es ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das die Juristin Anja Bothe kommentiert.
Immer noch geht es um die Attraktivität von ![]()
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„Anscheinend hat diesbezüglich eine Abstimmung mit dem BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales stattgefunden", sagt die Juristin. Nach Ansicht der Deutschen Zeitwert sei ein Ausschluss der steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu begrüßen, da dadurch die Teilnahmemöglichkeiten an Zeitwertkonten-Modellen eingeschränkt werden ("Brisante Diskussion um Zeitwertkonten"). Anja Bothe: „Die in dem Entwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung, die lediglich Einzahlungen mit steuerlicher Anerkennung bis zum 30. September 2008 für bereits eingerichtete Zeitwertkonten von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zulässt, ist zu kurzfristig ausgestaltet."
Hinsichtlich der aufgestellten Übergangsvorschriften wird nach Ansicht der Deutschen Zeitwert grundsätzlich noch erheblicher Diskussionsbedarf entstehen. Denn es stelle sich die Frage, ob die in dem Entwurf vorgesehenen Übergangsvorschriften ausreichend sind. Bothe: „Zu bedauern ist auch, dass das BMF keine eindeutige Stellung dazu bezogen hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Abschließend ist den Unternehmen, die entweder bereits Zeitwertkonten-Modelle erfolgreich umgesetzt haben oder mit dem Gedanken spielen, diese in ihrem Hause einzurichten, dringend zu empfehlen, den Rat von Experten einzuholen.
Das Zusammenspiel von „Flexi II" und dem kommenden BMF-Schreiben machen den Einsatz von kompetentem Fachwissen unabdingbar, betont die Expertin der Deutsche zeitwert GmbH. Abgewartet werden müssten nun die Reaktionen der Verbände, die bis zum 30. Oktober 2008 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem aktuellen Entwurf des BMF-Schreibens haben.
Die Juristin Bothe hat die Inhalte des BMF-Schreibens zusammengefasst. Danach wurden Änderungen am Besteuerungszeitpunkt im Vergleich zur bestehenden Rechtslage nicht vorgenommen. Nach wie vor führen weder die Wertguthabenvereinbarung noch die Gutschrift von Bruttoentgelt auf dem Wertkonto zum Zufluss des Arbeitslohnes. Der lohnsteuerrechtliche Zufluss wird auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens während der Freistellung verschoben und löst erst damit eine Besteuerung aus. Die Überführung der Wertguthaben in eine betriebliche ![]()
Begünstigter Personenkreis
Eine der wesentlichen Änderungen dieses Entwurfes im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage ist durch die Klarstellung erfolgt, welcher Personenkreis künftig begünstigt werden soll. Eine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten soll demnach grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des Paragraphen (§) 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erfolgen. Nach Ansicht des BMF sind in diesen steuerlich begünstigten Personenkreis auch Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten (§ 8 SGB IV) oder kurzfristigen Beschäftigung (§ 8a SGB IV) einzubeziehen.
Bei den folgenden Personengruppen sind in Zukunft Besonderheiten für steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten zu beachten:
- Für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen können Zeitwertkonten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn eine Freistellung während des befristeten Dienstverhältnisses möglich ist.
- Bei befristet bestellten Organen einer Körperschaft, bspw. den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, soll die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten ausgeschlossen werden. Folglich kommt es zukünftig bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Wertkonto zum Zufluss des Arbeitslohns. Eine Freistellung bei einem gleichzeitigen Bezug des Arbeitslohns ist nach Ansicht des BMF nicht mit dem Aufgabenbild des gesetzlich befristet bestellten Organs einer Körperschaft zu vereinbaren.
- Bei Beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird es ebenfalls keine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen mehr geben mit der Konsequenz, dass bereits die Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Außerdem sind die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Allerdings soll der Erwerb einer beherrschenden Stellung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Einfluss auf ein bereits bestehendes Wertguthaben haben. Lediglich die Zuführungen, die nach Erwerb der beherrschenden Stellung getätigt werden, sollen zum Zufluss von Arbeitslohn führen.
- Für als Arbeitnehmer beschäftigte Mehrheitsaktionäre gelten die Ausführungen zu den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entsprechend.
Zur steuerlichen Anerkennung der Zeitwertkontenmodelle
Kann sich der Arbeitnehmer eine 100-prozentige Freistellung von der Arbeitsleistung aus seinem Wertguthaben bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters finanzieren, werden weitere Zuführungen auf das Zeitwertkonto steuerlich nicht mehr anerkannt und führen zum steuerlichen Zufluss von Arbeitslohn. Im Rahmen der Beratungspraxis muss auf diesen Punkt hingewiesen werden, da im Allgemeinen ein weiteres Ansparen für den Arbeitnehmer nicht sinnvoll sein wird.
Verzinsung des Wertguthabens
Dem Arbeitnehmer kann eine Verzinsung des Wertguthabens zugesagt werden. Die Zinsen erhöhen das Guthaben des Zeitwertkontos und sind zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer steuerlich wie Arbeitslohn zu behandeln.
Ist die Einbringungsmöglichkeit in das Zeitwertkonto von steuerfreiem Arbeitslohn vor dessen Leistung vereinbart worden und wird dieser separat ausgewiesen, bleibt die Steuerfreiheit auch zukünftig in der Freistellungsphase erhalten. Dies gilt allerdings nicht für etwaige Zinsen oder Wertsteigerungen, die mit diesem Guthabenbestandteil erzielt werden.
Nach wie vor darf der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber einem Dritten aus der Wertguthabenvereinbarung herleiten können. Wird das Wertguthaben beispielsweise bei einem Kreditinstitut als Depotkonto geführt, dürfen dem Arbeitnehmer keine unmittelbaren Zugriffsrechte auf das Depotkonto zustehen.
Neue Erfordernis einer Werterhaltgarantie
Eine weitere wesentliche Neuerung dieses Entwurfs ist laut Anja Bothe das Erfordernis einer Werterhaltgarantie für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten, d.h. es muss mindestens ein Rückfluss der in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens gewährleistet sein. Diese Definition der Werterhaltgarantie entspricht der getroffenen Begriffsbeschreibung im „Flexi II". In zeitlicher Hinsicht muss diese Garantie von Beginn bis zum Ende der Auszahlungsphase vorliegen. Wertschwankungen oder Minderungen des Guthabens in der Ansparphase sollen hingegen unbeachtlich sein.
Nach dem BMF ist es unerheblich für die steuerliche Anerkennung, ob der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Garantie abgibt, indem er die Vorschriften nach dem „Flexi II" über die Führung und Verwaltung der Wertguthaben und des Insolvenzschutzes erfüllt oder ob die Werterhaltgarantie von dem Anlageinstitut abgegeben wird, das die Kapitalanlage führt.
Planwidrige Verwendungen des Wertguthabens
Für eine Anerkennung der Verschiebung des Lohnzuflusszeitpunktes müsse die Wertguthabenvereinbarung die Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis auf die Fälle der existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers begrenzen, heißt es. Erfolgt eine vollständige oder teilweise Auszahlung ohne Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, ist das gesamte Wertguthaben im Zeitpunkt der planwidrigen Auszahlung als außerordentliche Einkünfte gemäß §34 EStG zu behandeln und zu versteuern.
Endet das Dienstverhältnis vor oder während einer Freistellungsphase und wird das Guthaben an den Arbeitnehmer oder seine Erben ausgekehrt, ist dieser Einmalbetrag als sonstiger Bezug zu versteuern. Ist dieser planwidrigen Verwendung ein Ansparzeitraum von mehr als zwölf Monaten vorausgegangen, richtet sich die Besteuerung nach Paragraph (§) 34 EStG (Einkommenssteuer-Gesetz).
Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung der Beschäftigung
Eine der wesentlichen vorgesehnen Änderungen im „Flexi II" ist die Regelungen zur Portabilität von Zeitwertkonten. Insofern war nun das BMF gehalten, auch zu diesem Punkt Stellung zu beziehen. Demnach stellt sich eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber als unproblematisch dar. Der neue Arbeitgeber übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der Wertguthabenvereinbarung. Daher hat der neue Arbeitgeber auch erst bei der Auszahlung aus dem Wertguthaben die abzuführende Lohnsteuer einzubehalten.
Die ebenfalls im „Flexi II" vorgesehene Übertragungsmöglichkeit auf die Deutsche ![]()
Übergangsvorschriften bis Ende 2009
Für bereits bestehende steuerlich anerkannte Zeitwertkonten-Modelle, die nicht über eine Werterhaltgarantie verfügen, kann diese Voraussetzung bis zum 31. Dezember 2009 erfüllt werden. Erfolgen in dieser Zeit Gutschriften auf dem Zeitwertkonto, kommt es nicht zu einem lohnsteuerlichen Zufluss.
Für Zeitwertkonten zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 1.Okotber 2008 eingeführt wurden, sind Zuführungen bis zum 30. September 2008 erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Dies soll vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung gelten, fasst Anja Bothe von der Deutschen Zeitwert GmbH zusammen. (www.bocquel-news.de)
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