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Konzepte und Kriterien

gonetto stellt Eilantrag beim Verwaltungsgericht

30. August 2018 - Das Start-up gonetto ist der BaFin offensichtlich ein Dorn im Auge. Das Vorgehen der gonetto soll mit der mutmaßlich Provisionsweitergabe an Kunden gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen. Medienberichten zufolge will die Versicherungsaufsicht Versicherern untersagen mit dem Start-up zusammenzuarbeiten.

Die gonetto GmbH (www.gonetto.de) ging im Juli 2017 als „Vergleichsportal für Versicherungen ohne Provision“ online. Wie gonetto mitteilt, erstattet das noch junge InsurTech Provisionen für herkömmliche Versicherungen oder bietet Netto-Tarife an, die keine Provision beinhalten. Die Kunden zahlen dafür einen Euro pro Monat und Vertrag als Honorar an das Portal. Den Angaben zufolge können die Kunden aber auch ihre aktuellen Versicherungsverträge in die gonetto-Betreuung übertragen und erhalten ihre Provision, unter Abzug des gonetto-Honorars, zurückerstattet (siehe auch bocquel-news 24. Juli 2017 Vergleichsportal erstmals direkt zu Netto-Tarifen).

Die BaFin (www.bafin.de) will das gonetto-Geschäftsmodell nicht dulden, schreiben inzwischen mehrere Versicherungs-Informationsdienste. Demnach würden laut Einschätzung der Versicherungsaufsicht die geschäftlichen Aktivitäten der gonetto GmbH hier gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen.

So berichtet beispielsweise der versicherungstip (www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip) von einem BaFin-Schreiben an Versicherer hervor, dass die Versicherungsaufsicht den Versicherern die Zusammenarbeit mit gonetto und Maklern mit ähnlichen Geschäftsmodellen untersagen will. Ds will gonetto-Gründer Dieter Lendle nicht auf sich beruhen lassen, denn er sieht eigenen Angaben zufolge sein Geschäftsmodell als rechtskonform.

Über das Provisionsabgabeverbot wurde mit der IDD-Umsetzung und Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz neu entschieden. Wie AssCompact (www.asscompact.de) zusammenfasst, ist seit dem Inkrafttreten der IDD die Abgabe von Provisionen verboten - mit der Ausnahme - die Weitergabe an den Kunden führe dauerhaft zu einer Prämienreduzierung oder einer Leistungserhöhung des vermittelten Vertrags.

Demnach will die BaFin das so interpretiert wissen, dass daran der Versicherer beteiligt sein müsse und sich auch der Vorgang im Vertrag niederschlagen müsse. Das sei jedoch bei gonetto nicht der Fall. Dazu berichten die Medien, dass die für gonetto zuständige IHK dies anders sieht. „Aus unserer Sicht können auch Versicherungsvermittler davon Gebrauch machen, sofern die Sondervergütung langfristig dem Versicherungsverhältnis zugutekommt“, bestätigt die IHK gegenüber dem Handelsblatt (www.handelsblatt.com). Auch der DIHK Deutsche Industrie- und Handelstag unterstütze diese Auffassung und soll sich gegenüber dem versicherungstip entsprechend geäußert haben.

Neue Nahrung für die Diskussion um die Aufsicht von Versicherungsvermittlern könnte es damit geben, denn die IHK verantwortet die Aufsicht gegenüber Versicherungsmaklern. Und auch das InsurTech gonetto gilt als Versicherungsmakler. Die Auffassung der IHK steht nun im Widerspruch zur der Versichereraufsicht BaFin. Noch ist nicht geklärt, welche Auffassung sich letztendlich durchsetzt. Das Handelsblatt berichtet inzwischen, dass die gonetto GmbH beim Verwaltungsgericht Frankfurt einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung eingereicht hat – mit dem Inhalt „die BaFin möge ihre Androhung von Sanktionen gegenüber Versicherern, die an einer Zusammenarbeit festhalten, zurücknehmen“.

Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot in Zukunft?
Im Fachmedium AssCompact heißt es dazu: Mit dem Vorgang verbunden sind nun mehrere Aspekte: Zunächst natürlich, ob gonetto sein Geschäftsmodell beibehalten kann. Dann dürfte sich allgemein die Frage stellen, wie künftig die Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot gelesen werden, zumal auch in Vermittlerverbänden unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen.

Demnach stört sich der AfW (www.afw-verband.de) an der engen Auslegung der BaFin und ist der Meinung, dass auch die Weitergabe von Provision vom Vermittler direkt an den Kunden einer Prämienreduzierung dienen könne. Anders der BVK (www.bvk.de), der das Vorgehen der Versichereraufsicht begrüßt. „Wir freuen uns, dass Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden dürfen und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz dazu. Und weiter: „Geschäftsmodelle, die nicht den Fokus auf den Kundenbedarf legen, sondern den Versicherungsnehmer zu Abschlüssen mit möglichst hohen Provisionsrückzahlungen animieren wollen, müssen konsequent sanktioniert werden.“

Diskussion um die Aufsicht von Versicherungsvermittlern neu beflügelt
Fachkreise sind sich sicher, dass dieser Vorgang die Diskussion um die Aufsicht von Versicherungsvermittlern neu beflügelt. Nahrung bekam die Debatte bereits in Verbindung mit dem Koalitionsvertrag, der vorsieht, Finanzanlagenvermittler künftig von der BaFin und nicht mehr von der IHK beaufsichtigen zu lassen. Auch für die AssCompact-Autoren liegt demnach die Frage nahe: „Warum dann nicht auch die Versicherungsvermittler?“ Die Diskussion geht weiter. (-el / www.bocquel-news.de)

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