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Konzepte und Kriterien

Wo endet des Maklers Schadensersatzpflicht?

1. Oktober 2015 - Wo die Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers aufhört, beschreibt ein Urteil (AZ 18 U 132/14) des Oberlandesgerichts Hamm. Wer von einem Versicherungsmakler Beratung erhofft, sollte diesen auch umfassend über alle Gegebenheiten und Besonderheiten informieren.

Ein Versicherungsmakler ist längst nicht für alles verantwortlich zu machen. Auch wenn sein Kunde glaubt, dass der Makler beim ersten Beratungsgespräch an alle Besonderheiten denken sollte. Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Versicherungsmakler mit der Sichtung und gegebenenfalls Optimierung seiner Versicherungsverträge beauftragt hatte. Zunächst setzte man sich zu einem Gespräch zusammen, währenddessen der Makler sich einen Überblick über die bestehenden Verträge verschaffte. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung, die noch eine feste Laufzeit von zwei Jahren hatte. Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen, in den der Versicherungsmakler verschiedene private Versicherungen, unter anderem auch die Wohngebäudeversicherung eintrug.

Im vorliegenden Fall, der schließlich gerichtlich verhandelt wurde,   Etwa ein halbes Jahr nach diesem Gespräch brannte es auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Ein Brandstifter hatte ein Zelt in Brand gesetzt, in dem Heuballen lagerten – es entstand ein Schaden in Höhe von rund 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer machte den Schaden bei seinem Wohngebäudeversicherer geltend. Ohne Erfolg, denn das Lagerzelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung gewesen, wie der Versicherer argumentierte.

Es gibt spezielle Fachanwälte für Versicherungsrecht. Viele von ihnen sind Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie sind Ansprechpartner für die Auseinandersetzung, des hier vorliegenden Falls. Der Versicherungsnehmer wandte sich nämlich erst einmal an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten.

Die Sache ging vor Gericht, und das OLG Oberlandesgericht Hamm (www.olg-hamm.nrw.de) entschied abschließend, dass der Makler zwar verpflichtet war, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken im Versicherungsvertrag aufzuklären. Jedoch könne vom Versicherungsmakler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme – und mehr hatte zwischen dem Ehepaar und dem Makler nicht stattgefunden – nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert.

Nach Auffassung der Richter am OLG wäre es vielmehr die Aufgabe des Ehepaars gewesen, den Makler auf Besonderheiten auf seinem Grundstück hinzuweisen. Ein Lagerzelt mit Heuballen findet sich schließlich nicht alltäglich auf Privatgrundstücken. Mit anderen Worten: Was der Versicherungsnehmer beim Makler nicht zur Prüfung in Auftrag gibt, kann dieser auch nicht erahnen und dazu auch keine Beratung leisten.

Michael Piepenbrock (Foto: DAV), Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), kommentiert: „Dem Versicherungsnehmer kann man nur empfehlen, bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle Umstände zu informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet. Das kann dann zum Beispiel die Optimierung des Versicherungsschutzes beziehungsweise die Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz sein.“

Dem Makler rät der Fachanwalt, den Maklerauftrag nicht nur mündlich zu fixieren, sondern alles sofort schriftlich festzuhalten, was mit dem Versicherungsnehmer besprochen wurde. Im Falle eines Falles, so Fachanwalt Piepenbrock, dienen schriftliche Protokolle vor allem auch als Beweis.(-el / www.bocquel-news.de)

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