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Konzepte und Kriterien

Wilhelm setzt sich durch - klares Urteil zur D&O

14. April 2016 - Der Bundes-gerichtshof hat jetzt mit zwei Entscheidungen klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Die BGH-Entscheidung ist richtungweisend und bestätigt die seit langem von Wilhelm Rechtsanwälte vertretene Meinung.

Eine für die D&O richtungweisende Entscheidung des BGH (www.bundesgerichtshof.de) sorgten am Mittwoch für Klarheit (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 vom 13. April 2016). Endlich wurden Rechtsunsicherheiten ausgeräumt, die seit Entscheidungen des OLG Oberlandesgericht Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in einem strittigen Fall zur D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestanden haben. Wie die Sozietät Wilhelm Rechtsanwälte (www.wilhelm-rae.de) mitteilt, haben die Richter am BGH klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist demnach nicht erforderlich. „Die seit vielen Jahren von Wilhelm vertretene Meinung hat sich durchgesetzt“, sagt Dr. Mark Wilhelm.

Im Rahmen der beiden BGH-Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) wurde außerdem bekannt, dass im vorliegenden Fall zudem die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig ist. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen in der D&O-Versicherung.

In den beiden bei Wilhelm bearbeiteten Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.

Der Versicherer lehnte so dann in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele „an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen“, hieß es. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen. (Anm. der Redaktion: Es geht hier um das unerlaubte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter mit der Absicht, einen Dritten zu schädigen).

Die betroffenen Unternehmen (als Versicherungsnehmende), vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte in zwei viel kritisierten Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Demnach würde der Versicherungsfall nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraussetzen. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung, heißt es dazu bei der Sozietät Wilhelm.

Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt und folgt damit der Argumentation von Wilhelm Rechtsanwälte. Laut der Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) gilt:

  • Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ist zulässig.
  • Die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ ist kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung.

Fachleute betonen, dass die Entscheidung des BGH richtungweisend für die D&O-Versicherung ist. Sie beseitige Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen. „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann“, sagt Dr. Mark Wilhelm (Foto), Partner der Sozietät Wilhelm. Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers steht demnach die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege.

Für die Bearbeitung der beiden Fälle waren die Partner der Sozietät Dr. Mark Wilhelm und Lars Winkler verantwortlich. Die Revisionen führten die BGH-Anwälte Dr. Mennemeyer und Dr. Scholz.- Die Entscheidungsgründe veröffentlicht der BGH in den kommenden Wochen. (-el / www.bocquel-news.de)

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