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Wenn der Versicherte im Dreieck springt

26. Mai 2016 - Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft hat eine Problemstelle bei den Versicherungen auf fremde Rechnung ausgemacht. Beim Handykauf oder Reiseversicherungen stehen Kunden in einem Dreiecksverhältnis zu Versicherer und Versicherungsnehmer. Das führt zu mehr Beschwerdefällen.

„Unter den Beschwerden häuften sich im Berichtsjahr auffallend Vorgänge, in denen Verbraucher in eine besondere und komplizierte Vertragsgestaltung einbezogen waren. In der Regel hatte dies eine schwächere Rechtsposition der Verbraucher zur Folge, als sie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für Versicherungsnehmer angelegt ist“, heißt es im Jahresbericht 2015 des Ombudsmannes für das Versicherungswesen (www.versicherungsombudsmann.de), Prof. Günter Hirsch (Foto: Ombudstelle der Versicherer). Gemeint ist die „Versicherung für fremde Rechnung“ (§ 43 VVG), die hinsichtlich der vertraglichen Beziehungen zu einem Dreiecksverhältnis führe. Solche Verträge seien dadurch gekennzeichnet, dass (mindestens) drei Personen in den Versicherungsvertrag einbezogen sind: Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherter. Diese Vertragskonzeption werfe insbesondere die Frage auf, wem die Leistungs- und Gestaltungsrechte zustehen und wer sie geltend machen darf.

Zu finden waren Versicherungen für fremde Rechnung bei Beschwerden, die in Verbindung mit Geschäften des täglichen Lebens standen, wie zum Beispiel Kauf von Handys, Buchung von Reisen oder Darlehensaufnahmen, so der Ombudsmann. Aus den Eingaben sei deutlich geworden, dass den Beschwerdeführern die komplizierte rechtliche Konstruktion sowie die für sie problematische konkrete Ausgestaltung des Versicherungsvertrages nicht einmal ansatzweise bewusst war. Zur weiteren Verwirrung habe in diesen Beschwerdefällen oft beigetragen, dass die als Versicherungsnehmer Eingesetzten zugleich Vermittler und Regulierungsbeauftragte der Versicherer waren. Teilweise enthalten derartige Vertragskonstruktionen (so etwa im Rahmen eines „Schutzbriefes“ beim Handykauf) eine Klausel in den Bedingungen, mit der eigene Ansprüche des Kunden (Versicherter, der den Schutzbrief erworben hat) völlig ausgeschlossen werden.

Zwar sei erfreulich, dass sich die Versicherer in der Beschwerdepraxis häufig konstruktiv auf die Beschwerden einlassen, der Ombudsmann empfiehlt jedoch den Versicherern, sicherzustellen, dass die Rechte von Verbrauchern aus solchen Dreiecksverträgen klarer und transparenter geregelt werden.

Anstieg bei Anzahl der Beschwerden
Im vergangenen Jahr sind mit 20.827 Beschwerden so viele eingegangen wie noch nie. Gut drei Viertel davon waren zulässig, was einen Anstieg von knapp 8 Prozent bedeutet. Zwar entfielen auf die Lebensversicherung immer noch die meisten zulässigen Beschwerden, aber weniger als im Jahr 2014 (minus 2,6 Prozent). Dafür haben die Beschwerden in der Rechtsschutzversicherung (plus 32 Prozent), bei der Kfz-Haftpflicht (plus 19 Prozent) und bei der Kfz-Kaskoversicherung (plus 32 Prozent) deutlich zugelegt.

Erfolg hatten 2015 gut 44 Prozent der Beschwerden nach rund 42 Prozent im Jahr zuvor, sofern sie nicht die Lebensversicherung betrafen. Die Erfolgsquote bei Beschwerden gegen Lebensversicherer lag 2015 bei 24 Prozent nach 28  Prozent 2014. Die niedrige Erfolgsquote bei Lebensversicherungsbeschwerden erklärt sich daraus, dass sie oft enttäuschte Hoffnungen zu Ablaufleistungen oder Überschüssen zum Gegenstand haben, die nicht Gegenstand des Eingreifens des Ombudsmanns sein können.

Vermittlerbeschwerden auf Rekordtief
Im Berichtsjahr gingen dem Ombudsmann 336 Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zu. Das waren 5,1 Prozent weniger als 2014 und damit so wenige wie noch nie seit Aufnahme der Ombudsmann-Tätigkeit. Die meisten Beschwerden waren nicht zulässig, meistens weil der Zusammenhang zur Vertragsvermittlung nicht gegeben war. Bei knapp 11 Prozent der zulässigen Bewerden gegen Vermittler kam ein Vergleich zustande. (hp / www.boquel-news.de)

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