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29. August 2016 - Anlage- und Versicherungsvermittler-Schützer verlangen weiter Auskunft darüber, welche Versicherer die Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen. Nachdem die Aufsichtsbehörde die Auskunft verweigerte, soll jetzt die Versicherungswirtschaft über eine Positivliste Klarheit schaffen.

Im Juli hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) erstmals Zahlen über die Bedeckungsquoten bei deutschen Versicherern nach Solvency II veröffentlicht (siehe bocquel-news). Danach hatten 342 Unternehmen die Anforderungen erfüllt beziehungsweise überboten. Die Namen von drei durchgefallenen Unternehmen veröffentlichte die Bafin nicht. Daufhin hatte die Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV – www.vsav.de) die Aufsicht in einem offenen Brief aufgefordert, die drei Gesellschaften öffentlich zu benennen (siehe bocquel-news). Die VSAV argumentierte, dass Vermittler, Makler und Berater im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch aus eigenem Haftungsinteresse heraus, wissen müssten, um welche Gesellschaften es sich handelt. In ihrer Antwort verwies die BaFin auf ihre Verschwiegenheitspflicht. „Das ist zwar rechtlich sauber und korrekt, hilft aber niemandem“, kommentiert VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth (Foto: VSAV) das für ihn unbefriedigende Ergebnis.

Jetzt hat sich die VSAV in gleicher Angelegenheit an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) gewandt. In einem offenen Brief fordert die VSAV die öffentliche Nennung der drei Solvency-II-Sünder. Der auf Vertriebsrecht spezialisierte VSAV-Netzwerkpartner „Rechtsanwälte Blanke Meier Evers“ bestätigt für Vermittler ein ungeklärtes Haftungsrisiko. Rechtsanwalt Jürgen Evers (Foto: VSAV) und der VSAV sehen den GDV schon wegen der Ziffer 2 („Das Kundenbedürfnis steht im Mittelpunkt bei der Beratung und Vermittlung“) seines eigenen Verhaltenskodexes für Makler und Vermittler in der Pflicht. Er fordert den Verband in seinem Schreiben auf, eine Positivliste derjenigen Gesellschaften zu veröffentlichen, die die Solvabilitätsanforderungen erfüllen. Mit dem Abgleich anhand einer Positivliste indes könnten sich Makler und Vermittler die für sie womöglich haftungsrelevante Situation entschärfen. Die GDV-Mitglieder sollten sich zur Aktualisierung der Liste verpflichten, positive wie negative Veränderungen hinsichtlich Solvency-II zeitnah zu kommunizieren und nach Bedarf zu kommentieren, so Evers in seinem Prüfungsbericht. (hp / www.bocquel-news.de)

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