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Wann muss der Versicherer das Reisestorno bezahlen?

4. Juli 2016 - Sind Anschläge in Urlaubsgebieten ein Fall für die Reiserücktritts-Versicherung? Die Deutschen Versicherer sagen „nein“ und nennen dafür rechtliche Gründe. Über die aktuelle Sicherheitslage weltweit informiert das Auswärtige Amt. Versicherungen rund ums Reisen werden in einer GDV-Broschüre aufgezeigt.

Anschläge und Tote in der Türkei, Bangladesh und Bagdad. Vor allem das bisherige Urlaubsland am Bosporus mit seiner Hauptstadt Istanbul kommt nicht zur Ruhe. Ein Terror-Anschlag in der vergangenen Woche in Istanbul erschüttert. Viele Touristen fragen sich, ob und wie sie eine geplante Türkeireise stornieren können. Die wichtigsten Fakten aus Sicht der Versicherungsbranche und wie man an weitere Informationen kommt, nennt der GDV Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (www.gdv.de).

Momentan rät das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) zu erhöhter Vorsicht in Istanbul, Ankara und anderen Großstädten der Türkei– insbesondere auf öffentlichen Plätzen und vor touristischen Attraktionen. Landesweit sei weiter mit terroristischen Anschlägen zu rechnen. Wer nun eine gebuchte Türkeireise lieber stornieren oder umbuchen will, ist dabei auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen, solange es keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Pauschalreise dann kostenlos storniert werden, wenn höhere Gewalt die Reise erheblich gefährden oder beeinträchtigen würde und dies zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar war. Als höhere Gewalt gelten etwa Naturkatastrophen, aber auch politische Unruhen und Krieg. Einzelne Terroranschläge werden hingegen in der Regel als allgemeines Lebensrisiko gewertet, es sei denn, dass sie zu einer offiziellen Reisewarnung führen. Derzeit liegt diese für die Türkei nicht vor.

Weiterführende Informationen zur aktuellen Sicherheitslage und aktuelle Warnhinweise zur Lage in der Türkei findet man online unter den „Allgemeine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes“ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html.

Wann die Reiserücktritts-Versicherung leistet
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung greift bei einer Reisestornierung aufgrund höherer Gewalt nicht. Wie der GDV mitteilt, ist sie auch nicht dafür gedacht. Vielmehr erstattet sie die Stornogebühren, die der Reiseveranstalter in Rechnung stellt, wenn eine gebuchte Pauschalreise nicht angetreten werden kann – beispielsweise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem Todesfall in der Familie oder wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes. - Zusätzlich kann man eine Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie ersetzt die entstehenden Mehrkosten, wenn man wegen vorzeitiger Rückreise bereits bezahlte Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann oder wenn der Urlauber, etwa wegen einer Krankheit, zu einem verlängerten Aufenthalt gezwungen ist.

Die Reiseveranstalter können sich versichern
Aber auch der Reiseveranstalter kann wegen höherer Gewalt eine Reise stornieren. Mit einer Veranstalterhaftpflicht-Police können darüber hinaus weitere Risiken versichert werden, die zum Ausfall einer Reise führen können, auch die durch einen Terroranschlag. Erstattet werden die Stornokosten, die dem Reiseveranstalter entstehen, wenn zum Beispiel Flüge gebucht, Zimmer reserviert oder Dienstleister beauftragt waren und dann abgesagt werden müssen. (-el / www.bocquel-news.de)

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