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Konzepte und Kriterien

Versicherungsvermittlung nur mit Beratungsleistung

8. Februar 2016 - Bei der Umsetzung der EU- Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD in nationales Recht darf der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke bleiben, fordert der Bundesverband Deutschen Versicherungskaufleute. Auch in Zukunft dürfe es keine Vermittlung ohne persönliche Beratung geben.

Die „Richtlinie über Versicherungsvertrieb“ (Insurance Distribution Direktive – IDD) tritt in Kürze in Kraft und wird binnen zweier Jahre in deutsches Recht umgesetzt (siehe bocquel-news vom 4. Februar 2016: „Keine zwanzig Tage mehr und die IDD tritt in Kraft“). Der Bundesverband Deutschen Versicherungskaufleute e. V. (www.bvk.de) fordert aus diesem Anlass, dass der deutsche Gesetzgeber die bestehenden inländischen Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts, wie sie etwa im Versicherungsvertragsgesetz und in der Versicherungsvermittlungsverordnung fixiert sind, beibehält. Denn diese erfüllten im Wesentlichen bereits die neuen Anforderungen der IDD.

„Wir begrüßen aber, dass die IDD ihren Anwendungsbereich auf den Direktvertrieb und den Internetvertrieb ausweitet“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz (Foto: links BVK). „Daher wollen wir auch, dass diese in der IDD vorgesehene Gleichbehandlung aller Versicherungsvertriebe endlich auch in Deutschland umgesetzt wird.“

„Gut beraten“ als Vorbild
Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, sollten auch die Anforderungen der Initiative der deutschen Versicherungsbranche „gut beraten“ übernommen und das bewährte spartenübergreifende Sachkundesystem in Deutschland beibehalten werden, fordert der BVK. „Schließlich sind die Anforderungen von ‚gut beraten’ doppelt so hoch, und das deutsche Qualifizierungssystem genügt einer ganzheitlichen Kundenberatung“, so der BVK-Präsident. „Denn der BVK nimmt den Verbraucherschutz ernst.“

Provisionsabgabeverbot beibehalten
Eine Fokussierung des Gesetzgebers auf die Vergütung führt zu falschen Anreizen im Verbraucherschutz, betont der BVK. Die Qualität der Versicherung könne nicht alleine an der Provisionshöhe festgemacht werden. Der BVK begrüßt deshalb, dass die zwingende Provisionsoffenlegung keinen Eingang in die EU-Richtlinie gefunden hat. Das Provisionsabgabeverbot muss beibehalten und gesetzlich verankert werden. „Die Abschaffung der Provisionsvergütung zu Gunsten einer erweiterten Honorarberatung lehnen wir ab“, so Michael H. Heinz.

Gegen Einschränkung der Berufsgrundlagen
Generell muss der bürokratische Umfang bei der Umsetzung der Richtlinie begrenzt und die Praxistauglichkeit bei der Umsetzung der Richtlinie stets im Auge behalten werden, fordert der BVK.  Die bestehenden deutschen Regelungen erfüllten im Wesentlichen bereits die Voraussetzungen der Richtlinie. Wir fordern daher grundsätzlich die Festigung des bewährten Provisionsvergütungssystems als Leitvergütung in der Versicherungsbranche, verbunden mit den Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Geschäftsmodelle und der damit einhergehenden Vergütungsformen, heißt es beim BVK. Denn die Versicherungsvermittler könnten ihren sozialpolitischen Auftrag bei der Sicherung von Altersvorsorgebezügen ihrer Kunden nur erfüllen, wenn ihre Berufsgrundlagen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. (hp / www.bocquel-news.de)

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