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Versicherungsbeiträge absetzen: Was ist möglich?

16. März 2023 - Welche Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden? In welcher Höhe ist das möglich und welche Versicherungen sind davon ausgeschlossen? Diese Fragen beschäftigen viele Steuerzahler. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gibt Antworten und zeigt, was machbar ist und wie es funktioniert.

Nach dem hiesigen Steuerrecht können bestimmte Kosten der Lebensführung als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn diese unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern. Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs werden aus diesem Grund steuerlich begünstigt. Reine Sachversicherungen wie beispielsweise Hausrat- oder Kfz-Versicherungen können dagegen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Welche Versicherungsbeiträge abgesetzt werden können, haben die Steuerexperten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (www.vlh.de) einmal zusammengefasst:

Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)
Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen und private Rentenversicherungen in Form von Rürup-Verträgen. Bei Altersvorsorgeaufwendungen besteht eine Maximalgrenze. Für das Steuerjahr 2022 liegt der Höchstbetrag bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.

Allerdings berücksichtigt das Finanzamt für das Jahr 2022 nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen. Für Alleinstehende sind das 24.152 Euro und für Paare 48.202 Euro. Der Abzug wird zudem bei rentenversicherungspflichtig angestellten Personen um den Arbeitgeberanteil gekürzt und bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

Riester-Verträge (Zusatzversorgung)
Die jährlichen Riester-Beiträge können bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dabei werden nicht nur die Beiträge berücksichtigt, die man selbst eingezahlt hat, sondern auch die staatliche Zulage.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Hierzu gehören unter anderem Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, und Unfallversicherungen, Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen, Haftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen sowie Sterbegeldversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen.

Bis maximal 1.900 Euro an „sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können Arbeitnehmer und Beamte jährlich in ihrer Steuererklärung angeben, Selbstständige können bis zu 2.800 Euro angeben. Verheiratete können den doppelten Betrag angeben. Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro vergleichsweise gering ist, werden Steuerzahler nur wenig entlastet.

Wenn es um den Höchstbetrag bei Versicherungsbeiträgen geht, gibt es oft bereits mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Ausnahme. Das Finanzamt berücksichtigt diese beiden Versicherungen immer in ihrer tatsächlichen Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag überschreiten.

Berufliche Policen
Im Bereich der beruflichen Policen können verschiedene Versicherungen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören unter anderem die Unfallversicherung für den Arbeitsbereich, die Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung, die entweder für den Bereich Arbeit oder speziell für Arbeitsrechtsschutz ausgelegt sein kann. Ein großer Vorteil dieser Versicherungen ist, dass sie unbegrenzt als Werbungskosten angegeben werden können.

Welche Dokumente müssen vorgelegt werden, um Versicherungsbeiträge von der Steuer abzusetzen? Versicherte müssen nur die Versicherungen nachweisen, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sind. Es ist wichtig, dass nur die tatsächlich gezahlten Beträge abgesetzt werden können, wofür entsprechende Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahrt werden sollten.

Die meisten Versicherungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung aufgeführt. Beruflich bedingte Policen werden hingegen unter den Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung aufgeführt. Für Riester-Verträge gibt es eine zusätzliche Anlage AV.

Einige Versicherungen wie Privat- oder Mietrechtsschutzversicherungen, Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherungen, private Rentenversicherungen oder Kapitallebensversicherungen (sofern sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden) sind nicht absetzbar. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen nicht in den Steuerformularen angegeben werden, da sie bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden. (-ver / www.bocquel-news.de)

 

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