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Konzepte und Kriterien

Versicherung für eine Drohne - Pflicht oder Kür?

22. Oktober 2015 - Während sich die private Nutzung von Drohnen immer größerer Beliebtheit erfreut und gleichzeitig die mediale Diskussion um die Haftungsfrage Fahrt aufnimmt, stehen die Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse Darmstadt bei diesem Thema auf der sicheren Seite.

„Privat genutzte Drohnen“ – ein Spielzeug, das die Kleinen genauso begeistert, wie viele Erwachsene - kann ganz schnell erheblichen Schaden anrichten. Der Ruf nach einer Versicherung wird laut. Nun präsentiert sich die Haftpflichtkasse Darmstadt (www.haftpflichtkasse.de) als vermeintlicher Vorreiter für den entsprechenden Versicherungsschutz. Denn – so sagt ein Unternehmenssprecher – der Einschluss dieser Haftung sei per se schon in den regulären Privathaftpflicht-Tarifen des Darmstädter Versicherers enthalten. Im Gegensatz zu den Musterbedingungen des GDV Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) bietet der Schadenversicherer Haftpflichtkasse Darmstadt also schon seit vielen Jahren Privathaftpflicht-Tarife an, die das Haftungsrisiko „Schäden durch Drohnen im privaten Gebrauch“ grundsätzlich einschließen – ohne, dass die Versicherungsnehmer dafür ein Zusatzpaket vereinbaren müssen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei umfassend auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden „aus dem privaten Gebrauch motorbetriebener, maximal 5 Kilogramm schwerer Flugmodelle“. Diesen Kriterien entspricht auch der privat genutzten Drohne.

Behördliche Erlaubnis und Versicherungspflicht  in Ausnahmefällen
Die Darmstädter weisen jedoch darauf hin, dass man - zwar nur in Ausnahmefällen - für den Betrieb einer Drohne eine behördliche Erlaubnis benötigt, nämlich dann, wenn die Abflugmasse fünf Kilogramm überschreitet oder der Aufstieg weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung eines Flugplatzes entfernt geplant ist. Dann ist den Angaben zufolge neben der behördlichen Erlaubnispflicht in jedem Fall auch ein entsprechender Versicherungsschutz nötig. Da (auch solche) Flugmodelle rechtlich betrachtet als Luftfahrzeuge gelten, sind sie – seit 2005 unabhängig von ihrem Gewicht – versicherungspflichtig. Ein entsprechender Hinweis fehle allerdings in vielen Verkaufsunterlagen zu den Modellen, heißt es.

Das Schadenpotenzial, das privat betriebene Drohnen mit sich bringen, ist laut der Haftpflichtkasse Darmstadt immens. Abstürze auf Personen, Fahrzeuge oder Gebäude sind demnach ebenso denkbar wie die Kollision mit einer Hochspannungsleitung oder anderen Luftfahrzeugen. Hohe Sach- oder Personenschäden, für die nach dem Luftverkehrsgesetz sowohl Halter als auch Nutzer eines Luftfahrzeugs haften, erscheinen vor diesem Hintergrund als realistisches Szenario.

Privathaftpflicht-Tarifs SicherheitBest schließt Haftung für Drohnenflug ein
Die Allianz (www.allianz.de) hatte übrigens zum Monatsbeginn angekündigt, ebenfalls die private Nutzung von Drohnen im Rahmen ihres Privathaftpflicht-Tarifs SicherheitBest mitzuversichern. zu versichern. Voraussetzung sei jedoch die ausschließliche Nutzung zur privaten Sport- oder Freizeitgestaltung.

Allerdings weist der Versicherer auch darauf hin, dass die Hobby-Drohnen-Flugkapitäne die Privatsphäre anderer respektieren müssen, falls mit der Drohne auch eine Kamera verwendet wird. Andernfalls existiere kein Versicherungsschutz. (-el / www.bocquel-news.de)

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