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Versicherung für die Fürsorgepflicht des Chefs?

24. Oktober 2016 - Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ist hierzulande ein alter Hut. In anderen Ländern, speziell in den USA, ist das anders. Der Industrie- und Personenversicherer Chubb hat die Haftung und Pflichten deutscher Arbeitgeber im Ausland unter die Lupe genommen.

Zwei hierzulande im Alltagsleben hierzulande weniger bekannte Absicherungen, die die sogenannte „Employer’s Liability“ und die „Workers Compensation“ sollten eigentlich in jedem Unternehmen bestehen. Der Industrie- und Personenversicherer Chubb (www.chubb.com/de) bringt auf den Punkt, weshalb nicht nur international tätige Firmen sich mit dem Deckungskonzept von Employer’s Liability und Workers Compensation auseinandersetzen sollten.

Die meisten Unternehmen sind heute in den unterschiedlichsten Ländern weltweit aktiv, verfügen dort über Niederlassungen, Produktionsstätten oder exportieren dorthin. Wer jedoch im Ausland tätig ist, muss sich neben den vielversprechenden Wachstums- und Absatzmöglichkeiten gleichzeitig auch die speziellen Risiken und Anforderungen bewusst machen, die das multinationale Geschäft birgt - dies gilt insbesondere für Aktivitäten in den USA. Denn ob nun länderspezifische Standards oder Gesetze, häufig stimmen diese nicht mit den deutschen Bestimmungen überein, so auch bei der gesetzlichen Fürsorgepflicht von Arbeitgebern gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Immer wieder kann es dazu kommen, dass die Beschäftigten in einem Unternehmen während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten erkranken oder in einen Unfall verwickelt werden. In diesen Fällen sind Unternehmen ihrer Belegschaft gegenüber in der Pflicht, müssen sie schließlich für deren Schutz Sorge tragen. Dies bedeutet: Bedarf es ärztlicher Behandlungen oder werden Lohnfortzahlungen für die Betroffenen erforderlich, liegt dies in der Obliegenheit des Arbeitgebers.

Wie Moritz Assenmacher von der Chubb Commercial Insurance Company of Europe SE Düsseldorf Deutschland mitteilt, können sich Unternehmen über die sogenannte „Employer’s Liability“ gegen diese vom Arbeitgeber verschuldeten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten absichern. Für die geschädigten Arbeitnehmer ist es jedoch in aller Regel schwierig, ein konkretes Verschulden des Arbeitgebers nachzuweisen, so dass der Employer’s Liability eine eher untergeordnete Rolle zukommt. „Viel wichtiger ist hierbei die Absicherung des Arbeitgebers gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten seiner Mitarbeiter, die ohne ein arbeitgeber-seitiges Verschulden entstehen – denn für diese haften Unternehmen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht trotzdem“, betont Assenmacher. Eine Absicherung hierfür könnte aber über die sogenannte „Workers Compensation“ erfolgen.

Besonderheiten beachten
Die „Workers Compensation“, eine Form der Unfallversicherung, war in den Vereinigten Staaten von Amerika eine der ersten Sozialversicherungsprogramme zur Deckung von Berufskrankheiten sowie Arbeitsunfällen; heute ist sie für die meisten Arbeitgeber in den USA verpflichtend. Diese Pflicht besteht den Angaben zufolge allerdings nicht nur für US-amerikanische Unternehmen, sondern gleichermaßen für alle Firmen mit Niederlassungen in den Vereinigten Staaten. Auch für deutsche Unternehmen ist die Worker’s Compensation somit ein wichtiger Bestandteil ihres internationalen Haftpflicht-Programms.

Hierbei gilt es für sie laut Moritz Assenmacher allerdings bestimmte Besonderheiten zu beachten, denn anders als in der deutschen Sozialversicherung schließen Arbeitgeber die Worker’s Compensation bei kommerziellen Versicherungsgesellschaften ab. Die Vertragsinhalte sind dabei gesetzlich geregelt, daher ergeben sich Unterschiede bezüglich der Versicherungsverträge lediglich durch unterschiedliche Prämien der Versicherer. Im Hinblick auf die Risikoeinschätzung erfolgt die Einstufung der Mitarbeiterschaft eines Unternehmens auf Basis der sogenannten Experience Modification Rate (EMR). Die EMR ergibt sich aus der Schadenerfahrung ähnlicher Betriebe in dem jeweiligen US-Bundesstaat und wird von einer offiziellen Organisation vorgenommen, Versicherer haben hierauf somit keinen Einfluss, können Unternehmen jedoch beratend zur Seite stehen.

Ein Plus für beide Seiten
Von der Worker’s Compensation profitieren Unternehmen wie auch deren Mitarbeiter gleichermaßen. Im Zuge der Unfallversicherung haben betroffene Arbeitnehmer so im Falle von Krankheit oder Unfällen Anspruch auf Lohnersatz, wobei sich die wöchentlichen Entschädigungszahlungen dabei auf bis zu zwei Drittel des jeweiligen Lohnes belaufen können. Tritt der “worst case“ ein, der Todesfall eines Mitarbeiters, erhalten deren Hinterbliebene zum einen spezifische Entschädigungsleistungen; zum anderen umfasst die Deckung auch die Übernahme der Bestattungskosten.

Selbst für den Arbeitgeber vorteilhaft
Jene Absicherung schafft jedoch nicht nur für die Belegschaft eines Unternehmens Mehrwert, sondern hat auch für Arbeitgeber selbst Vorteile. Denn für sie gilt schließlich: Kommen sie ihrer Fürsorgepflicht, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern, nicht vollumfänglich nach, könnte dies im Falle eines Schadens als Vernachlässigung ihrer Unternehmerpflicht angesehen und sie dafür in Haftung genommen werden. „Nicht zuletzt angesichts der US-amerikanischen Klagefreudigkeit könnte dies zum erheblichen Geschäftsrisiko werden, dem Firmen jedoch mittels der Worker’s Compensation als Teil ihres internationalen Haftpflichtprogramms adäquat begegnen können“, resümiert Moritz Assenmacher. (-el / www.bocquel-news.de)

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