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Vermittler-Haftpflicht Veränderungen anpassen

23. März 2015 - Die Vermögens-Haftpflichtversicherung von Maklern und Vermittlern, die bisher ausschließlich auf Provisionsbasis tätig waren, kann nicht mehr ausreichen oder lückenhaft sein, wenn sie künftig auch Honorarprodukte vermitteln. Sie sollte angepasst werden.

Auf dem zehnten Honorarkongress am 3. März in Hanau hatte Christian Grugel, Leiter der Abteilung Verbraucherpolitik im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV (www.bmjv.de), über die Zukunft der Honorarberatung bei Versicherungen gesprochen. Dabei hatte er unter anderem angedeutet, dass auf Provisionsbasis tätige Vermittler auch gegen Honorar beraten und vermitteln dürfen.

Diese Aussagen nimmt die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. – VSAV – (www.vsav.de) zum Anlass, auf mögliche Haftungsdefizite in den bisher üblichen Vermögensschadenhaftpflicht-Verträgen (VSH) hin. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth Foto: VSAV): „Vermittler erkennen natürlich die neuen Chancen, die sich durch die Ergänzung Ihrer Arbeit und dem Trend zum Mischmodell mit Honorarberatung ergeben. Die VSH-Konditionen für Honorarberater aber sind meistens anders formuliert als für Provisionsvermittler. Dies kann im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Und: Durch die Ausweitung ergeben sich in aller Regel Arbeitsfelder, die bisher nicht in der VSH abgedeckt waren.“

Der VSAV empfiehlt Vermittlern, die künftig Ihr Geschäftsmodell erweitern und in der Übergangsphase eine Art Mischmodell mit Honorarberatung anbieten wollen oder es sogar schon tun, ihren Versicherungsschutz entsprechend der Zielgruppendefinition zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend anpassen zu lassen. Dies könne heute auch schon innerhalb von 48 Stunden durch eine sogenannte On-Top-Schutz-Deckung erfolgen, bei der auch gleichzeitig die oft zu niedrig bemessenen VSH-Deckungssummen mit optimiert werden können.

Rahmenverträge mit automatischer Anpassung
Generell sei Vermittlern anzuraten, immer wieder ihre VSH-Police dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie eventuell neuen Geschäftsgegebenheiten anzupassen ist. Wichtige Problemfelder dabei seien beispielsweise Online-Dienstleistungen, Wettbewerbsbeschwerden bei Onlinewerbung oder Datenschutzbelange. Auch zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt wie onlinebasierte Kundenordner könnten neue Haftungsrisiken beinhalten. Von großem Vorteil sei es daher, wenn die VSH-Police in einem Rahmenvertrag eingebunden ist, der beständig an die Belange der ganzen Gruppe angepasst wird. Dadurch bekomme der einzelne versicherte Berater automatisch die optimierte Schutzwirkung und Leistung, ohne selbst aktiv werden zu müssen, so die VSAV. (hp / www.bocquel-news.de)

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