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Konzepte und Kriterien

Vermitteln von KG-Fonds: Deckungslücke in der VSH?

4. Juli 2013 -  - Auf die Problematik der Erweiterung der Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung von KG-Fonds macht Makler Sven Ratzke aufmerksam. Bis Rechtssicherheit vorliege, sollten Vermittler ihre Vermögens-Schaden-Haftpflicht weiter fassen.

Sven Ratzke „In jüngster Zeit ist eine rege Diskussion um die Problematik der Erweiterung der Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung von KG-Fonds entstanden. Eine gute Gelegenheit, dieses Thema auch aus versicherungsrechtlicher Sicht zu beleuchten", sagt Sven Ratzke (Foto), Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH (www.rrvm.de) in Dresden. Das Team von Sven Ratzke kooperiert mit der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.gpc-law.de), mit der er die derzeitige Rechtsunsicherheit für Finanzanlagenvermittler in Bezug auf ihre Vermögens-Schaden-Haftpflicht besprach.

Weiterblickend sagt Ratzke, dass Deckungslücken in der VHS bei der Vermittlung von KG-Fonds entstehen könnten. Die Lösung: bei Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung sollte die Vermittlung von KG-Fonds eingeschlossen werden, um im Schadenfall ausreichenden Versicherungsschutz zu genießen.

Sven Ratzke bezieht sich dabei auf die gegenwärtiger Rechtslage, die indirekte Beteiligung an einem geschlossenen KG-Fonds über einen Treuhänder eine Vermögensanlage nach Paragraph (§) 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG darstellt. „Dies ergibt sich eindeutig aus der ‚Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV)'. Daraus folgt: Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO zuständigen Behörden qualifizieren die Treuhandbeteiligungen ebenfalls als sonstige Vermögensanlage nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Folglich muss für den entsprechenden Vertrieb eine Gewerbeerlaubnis für die dritte Produkt-Kategorie beantragt werden."

Sehen VSH-Versicherer das auch so?
Laut Ratzke müsse davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden VSH-Versicherer dies auch so sehen. Daraus würde für die Vermittler von Direkt- und Treuhandbeteiligungen bei KG-Fonds resultieren, dass sie neben einer Deckung für den Vertrieb von geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) auch eine für den Vertrieb von sonstigen Vermögensanlagen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) benötigen. „Dieser Umstand wird wohl den wenigsten Gewerbetreibenden bekannt sein und daher beim Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung unberücksichtigt bleiben. Im Schadenfall bestünde dann - im schlimmsten Fall - für den Vertrieb der Treuhandbeteiligung kein Versicherungsschutz", macht Sven Ratzke deutlich.

Die Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH hatte im August 2012 bereits mit einer bis dato neuartigen Klausel in der VSH Aufmerksamkeit erregt ("VSH-Police erstmals mit Extra-Klausel und -Deckung"). Jetzt berichtet, dass durch das AIFM-Umsetzungsgesetz, das voraussichtlich zum 22. Juli 2013 in Kraft tritt, der § 34f GewO neu gefasst werden muss. Ratzke: „Die zweite Produkt-Kategorie umfasst dann ‚Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen' (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.). Dabei stellt sich die Frage, ob zukünftig der Vertrieb von KG-Fonds im Treuhandmodell unter die zweite Produkt-Kategorie fällt. Das zumindest bis zum 21. Juli 2013 bestehende Problem würde sich dann nicht mehr stellen."

Eine Frage des Bankrechts
Der Versicherungsmakler macht darauf aufmerksam, dass dabei Folgendes zu beachten sei: „Die Frage, ob KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft als ‚Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen)' gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG anzusehen sind, ist eine Frage des Bankrechts." Die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde BaFin (www.bafin.de) habe hierzu noch keine Aussage getroffen, merkt Ratzke an. Die Frage, ob für den Vertrieb derartiger Fonds eine Gewerbeerlaubnis für die dritte Produkt-Kategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO n.F.) auch zukünftig erforderlich sein werde, sei eine Frage des Gewerberechts. „Das hierfür zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat sich hierzu ebenfalls noch nicht geäußert", bemängelt Versicherungsmakler Ratzke.

Eine Frage des Versicherungsrechts
Die Frage, ob ein Vermittler für den Vertrieb von KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft eine auf (sonstige) Vermögensanlagen erweiterte VSH-Deckung benötigen werde, sei wiederum eine Frage des Versicherungsrechts. Ratzke: „Auch die Versicherer haben sich zu dieser Frage noch nicht positioniert. Darüber hinaus wären die Positionen zu diesen Fragen für die potentiell damit betrauten Gerichte nicht verbindlich."

Sven Ratzke drückt die Hoffnung aus, dass sich die Versicherer der bereits geäußerten Auffassung des DIHK Deutscher Industrie- und Handelstag anschließen werden, dass sowohl Direkt- als auch Treuhandbeteiligungen an geschlossenen KG-Fonds zukünftig unter die zweite Produkt-Kategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO n.F.) fallen würden. „Zwingend ist dies jedoch nicht. Zumal der DIHK, im Gegensatz zu den in einigen Bundesländern mit der Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34f GewO betrauten Industrie- und Handelskammern, keine Behörde, sondern als Dachverband ‚nur' ein Verein ist."

Erst wenn die entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt ...
Erst wenn die vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigte entsprechende Handlungsempfehlung vorliege, bei der davon ausgegangen werden sollte, dass die Versicherer dieser ebenfalls folgen werden, könne - zumindest für die Zukunft - Entwarnung gegeben werden.

Dritte Produkt-Kategorie vorsichtshalber einschließen
„Bis zu einer endgültigen Klärung der Frage empfehlen wir daher den Gewerbetreibenden, die treuhänderisch gehaltene Anteile vermitteln beziehungsweise hierzu beraten, die dritte Produkt-Kategorie (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) bei Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung einzuschließen, um im Schadenfall ausreichenden Versicherungsschutz zu genießen", resümiert Sven Ratzke. (eb / www.bocquel-news.de)

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