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Thema „Provisionsdeckel“ lähmt Vermittler und BVK

25. September 2019 - Wird der Provisionsdeckel für Versicherungsvermittler in der Lebensversicherung eingeführt oder nicht? Michael H. Heinz ist sich sicher, dass es nicht dazu kommt. Das gab der Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) jetzt beim Pressedialog in Berlin bekannt.

Immer neue Regularien bestimmen den Alltag von Versicherungsvermittlern in Deutschland. Dadurch wird es immer komplizierter den Beruf auszuüben. Auch für junge Leute die Vermittlertätigkeit immer uninteressanter. Und jetzt droht mit dem Gesetz-Entwurf zum Provisionsdeckel bei Lebensversicherung die nächste Hürde, - und erschwert den Vermittler-Alltag. Aber Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungs-Kaufleute (www.bvk.de), sagte in Berlin beim BVK-Pressedialog: „Der Provisionsdeckel kommt nicht!“ Dieser Projektpunkt sei nicht im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankert. Außerdem sei dafür keine Mehrheit im Finanzausschuss vorhanden. Aber: „Das Thema lähmt den Verband“, fährt Heinz fort(siehe auch bocquel-news 12. September 2019 Vermittler leiden unter zu vielen Regulierungen sowie bocquel-news 20. September 2018 Fünf Gründe sprechen gegen den Provisionsdeckel).  

Die Deckelung der Provisionen im Bereich der Lebensversicherungen stellt nach Ansicht des BVK einen Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Versicherungsvermittler dar, denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzulegen oder mit Interessenten auszuhandeln. Demnach kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob die Regelung gerade in Ansehung der mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung als verhältnismäßig (das heißt geeignet, erforderlich und angemessen) angesehen werden kann.

Der BVK-Präsident sagte: „Ein Provisionsdeckel wäre ineffektiv, weil er bestenfalls nur eine homöopathische Renditewirkung auf die Verträge hätte. Und für die älteren Verträge wäre er gänzlich wirkungslos, weil für den abgeschlossenen Vertragszeitraum die einmal getroffenen Kosten und Provisionssätze gelten. Weitere Einschnitte wären daher weder angemessen noch verhältnismäßig.“

Rechtsstreit mit Check24
Ein weiterer Punkt auf der Tagesordnung des BVK-Pressedialogs in Berlin war der Rechtsstreit mit dem Vergleichsportal Check24. Bereits im Oktober 2018 hatte der BVK eine Jubiläumsaktion des Vergleichsportals als rechtswidrige Provisionsabgabe abgemahnt. Check24 warb damals auf seinem Versicherungsvergleich-Portal im Aktionszeitraum mit einem sogenannten „Jubiläums Deal“. Bei Abschluss eines Vertrages über bestimmte Versicherungsprodukte (Privathaftpflicht, Hausrat, Krankenhauszusatz, Unfall, Rechtsschutz, Risikoleben, Zahnzusatz, Kfz) wurde mit „Gratismonaten“ geworben.

Mit dem Jubiläumsdeal wurde auch auf den Internetseiten der versicherungsvermittelnden Töchter der Check24-Gruppe geworben. Da das Provisionsabgabeverbot bereits das „Versprechen“ von Sondervergütungen verbietet und damit jeder Art einer Setzung von Fehlanreizen verhindern will, spielt es laut BVK-Präsident Heinz keine Rolle von welcher Check24 Gesellschaft die Monatsprämien am Ende erstattet werden.

Fakt sei dagegen, dass die Check24-Töchter im Rahmen ihres Internetauftrittes und im Rahmen ihrer Buchungsprozess mit Gratismonaten geworben haben und damit die Verbraucher zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleiten wollten.  

Erfolgt die Zahlung nicht für den Vertragsabschluss?
Die Behauptung von Check24, die Zahlung erfolge gar nicht für den Vertragsabschluss, sondern für die Nutzung des Kundenkontos, ist laut Michael H. Heinz eine wenig überzeugende Schutzbehauptung. Demnach findet eine Auszahlung ausschließlich dann statt, wenn ein Vertrag über eine Versicherung abgeschlossen, nicht widerrufen und von dem Versicherer dem Verbraucher in Rechnung gestellt wird.

Abgabe einer Unterlassungserklärung hat nicht stattgefunden
Bisher hat der BVK mit Abmahnungsschreiben vom 5. Oktober 2018 Check24 und seine Töchter abgemahnt und eine Unterlassungsfrist bis zum 8. Oktober 2018 gestellt. „Diese Unterlassung oder gar die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat nicht stattgefunden. Check24 hat auch nicht inhaltlich zu der Abmahnung Stellung genommen“, sagte BVK-Präsident im Gespräch mit Journalisten. „Das ist Gaunerei von A bis Z“, sagt Michael H. Heinz. Für den 26. November 2019 ist eine mündliche Gerichtsverhandlung in München angesetzt; und Heinz sieht den Verband auf der Siegerstraße. (-ver / www.bocquel-news.de)

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