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Strittige Umdeckung einer LV vor dem OLG Hamm

19. März 2024 - Die Zeit bringt es mit sich, dass immer öfter Umdeckungen bei Lebensversicherungen vorgenommen werden. In einem Präzedenzfall, dessen Klage in Sachen Falschberatung des Vermittlers beim Oberlandesgericht Hamm landete, entschieden die Richter zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Versicherer habe sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Umdeckung – ein Wort, das für den Versicherungsnehmer nichtssagend ist. Bis er bemerkte, dass sein Vermittler falsch oder unvollständig beraten habe. Im Endeffekt habe sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig gemacht. Dazu führte das Oberlandesgericht Hamm zunächst an, dass der Schadensersatzanspruch nicht wegen eines Verzichts des Versicherungsnehmers auf Beratung ausgeschlossen sei. Dabei könne dahinstehen, ob der Beratungsverzicht europarechtskonform sei und wie eine Auslegung zu erfolgen habe. Jedenfalls sei eine Beratung bezüglich der Umdeckung der Lebensversicherung unstreitig erfolgt. Daher müsse trotz eines solchen Verzichts die Beratung jedenfalls ordnungsgemäß erfolgen.

Besondere Beratungspflicht bei der Umdeckung einer Lebensversicherung?
Nachfolgend stellte das Oberlandesgericht Hamm (www.olg-hamm.nrw.de/) fest, dass eine Pflichtverletzung des Vermittlers anzunehmen sei. Nach Paragraph (§) 6 VVG müsse der Versicherungsinteressent nach seinen Wünschen und Bedürfnissen gefragt werden und sodann der für diesen Bedarf passende Versicherungsschutz empfohlen werden.

Auf der Grundlage der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermittler seine Pflicht verletzt habe, über den passenden Versicherungsschutz ordnungsgemäß zu beraten. Die Verletzung könne in der fehlenden Aufklärung über Vor- und Nachteile des Alt- gegenüber dem Neuvertrag gesehen werden.

Gerade bei der Empfehlung zur Umdeckung des Versicherungsvertrags bestünden Beratungspflichten. Schließlich gehört zur Umdeckung die Kündigung eines bestehenden Versicherungsvertrags auf Empfehlung eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers; gleichzeitig müsste ein Neuabschluss bei demselben oder einem anderen Versicherungsunternehmen getätigt werden.

Gericht: Falschberatung war ursächlich
Bei einer Kapitallebensversicherung handele es sich nämlich um einen besonders beratungsintensiven Vertrag. Es sei festzustellen, dass eine Umdeckung durch den Vermittler zweifelsfrei empfohlen wurde. Auch sei die Falschberatung bei Umdeckung einer Lebensversicherung für die Kündigung des Altvertrags als ursächlich anzusehen.

Aber: Das Verhalten des Vermittlers ist nach Ansicht der Richter beim OLG Hamm dem Versicherer auch zuzurechnen, denn der Vermittler ist als Erfüllungsgehilfen für den Versicherer tätig gewesen. Rechtsanwalt Jens Reichow, der den Fall mitverhandelte, verweist in diesem Fall darauf, dass dazu auch „Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung“ angehen werden könnte.

Außerdem sei auch bereits ein Schaden schon in den entgangenen Vorteilen des Altvertrags zu sehen. Reichow verweist dazu auf der BGH (Bundesgerichtshof) der annehme, dass der Kläger bereits bei einer durch fehlerhafte Informationen erworbenen Kapitalanlage in der Regel bereits durch den Erwerb geschädigt werde (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 151/11): Der Versicherungsnehmer sei im Ergebnis so zu stellen, als wäre er ordnungsgemäß beraten worden (siehe hierzu Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden bei einer Falschberatung des Versicherungsvermittlers). Für den vorliegenden Fall bedeutete das, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen sei, als habe er den Altvertrag nicht gekündigt.

Fazit zum Urteil des OLG Hamm
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass sich der Versicherer durch die Falschberatung bei Umdeckung einer Lebensversicherung schadensersatzpflichtig gegenüber dem Versicherungsnehmer machen kann. Besonders bei der Kapitallebensversicherung kann den Versicherer eine besondere Beratungspflicht treffen. Selbst ein Verzicht auf die Beratung kann dabei unwirksam sein.

Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte (https://joehnke-reichow.de/) sagt ergänzend zu den Urteil: Beruft sich der Versicherer bei der Umdeckung einer Lebensversicherung auf einen entsprechenden Beratungsverzicht und verweigert die Erstattung des Schadens, so kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht durchaus sinnvoll sein.

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei stellt dazu einen Fragenbogen samt wichtiger Auskünfte für den Falschberatenen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. (-el / www.bocquel-news.de)

 

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