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Steuerliche Förderung bei Rürup-Rente steigt

13. April 2015 - Allen Unkenrufen zum Trotz hat die sogenannte Basis-Rente (im Volksmund Rürup-Rente) wieder an Attraktion gewonnen. Rürup-Sparer können im neuen Jahr beim Finanzamt höhere Beiträge als Sonderausgaben geltend machen, meldet der „akademische arbeitsgemeinschaft verlag“.

Die Basis-Rente (auch Rürup-Rente) bietet Selbstständigen die Möglichkeit, eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufzubauen und damit Steuern zu sparen. Wie der „akademische arbeitsgemeinschaft verlag“ (www.akademische.de) mitteilt, werden durch das Jahressteuergesetz 2015 steuerlich bis zu 22.172 Euro pro Kalenderjahr gefördert - statt bisher 20.000 Euro; für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Damit aber nicht genug, denn gleichzeitig steigt den Angaben zufolge der steuerlich absetzbare Anteil der jährlichen Sparleistung auf 80 Prozent der Einzahlungen. Somit können bei Nutzung der Höchstbeträge bis zu 17.736,20 Euro (Ehepaare: 35.475,00 Euro) steuerlich abgesetzt werden. Wer nachrechnet merkt, dass der Fiskus so bei Spitzenverdienern über den Weg der Steuervorteile etwa ein Drittel der eingezahlten Beiträge übernimmt.

Änderungen bei freiwillige Einzahlungen in die GRV
Wie der Verlag außerdem mitteilt, gelten ähnliche Steuervorteile auch für freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Allerdings sind die Einzahlungen hier den Angaben zufolge durch die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 auf 13.576,20 Euro begrenzt. Auch hier können 80 Prozent des eingezahlten Betrags 2015 von der Steuer abgesetzt werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass freiwillige Einzahlungen sich nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Angestellte und Beamte vor Beginn des Ruhestandes lohnen. Sie würden sich nach der Senkung des Garantiezinses bei privaten Renten sogar besser als diese rentieren.

Änderungen gibt es außerdem, was die Auszahlungsregelungen im Alter angeht. Demnach kann die Rürup-Rente künftig statt Monat für Monat auch einmal im Jahr gezahlt werden.

Abfindung einer Kleinbetragsrente ist zulässig
Darüber hinaus soll künftig bei Rürup-Renten (ähnlich wie bei Betriebs-Renten und Riester-Renten) die Abfindung einer Kleinbetragsrente erlaubt sein. Dies werde möglich, wenn die Rente nicht mehr als 1 Prozent der jährlichen Bezugsgröße erreicht, das sind 28,35 Euro (West) und 24,15 Euro (Ost) im Jahr 2015. Wenn die Monatsrente nicht über diesen Beträgen liegt, besteht für die Versicherten die Möglichkeit, sich für eine Einmalzahlung zu entscheiden. (-el / www.bocquel-news.de)

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