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Konzepte und Kriterien

Sein oder Nichtsein? Geschäftsmodell wackelt

1. Oktober 2018 - Das hatte sich das Team der gonetto GmbH anders vorgestellt. Der Satz auf der Website www.gonnetto.de „gonetto erstattet Provisionen für herkömmliche Versicherungen oder bietet Netto-Tarife an, die keine Provision beinhalten“ könnte dem als Ver-sicherungsmaklerin ausgewiesenen Unternehmen das Genick brechen.

Als erstes hatte die Versicherungsaufsicht BaFin (www.bafin.de) bereits kurz nach Gründung des Unternehmens im Sommer 2017 geäußert, dass das gonetto-Geschäftsmodell unter das Provisionsabgabeverbot (laut § 48b VAG) falle. Eine Ausnahme dazu gebe es nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde. Anderenfalls – so die BaFin - würden die Kunden das Bonitätsrisiko des Vermittlers mittragen. Auch als gonetto damals bei der BaFin konkret nachfragte, wurde damals mitgeteilt, dass das gonetto-Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahmeregelung falle.

Mit dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingereichten Eilantrag der gonetto GmbH auf einstweilige Verfügung des BaFin-Spruchs konnte das Start-up auch nicht punkten, denn die Verwaltungsrichter lehnten den Eilantrag ab (siehe bocquel-news vom 30. August 2018 gonetto stellt Eilantrag beim Verwaltungsgericht). Damit habe das Unternehmen verhindern wollen, dass die BaFin gegenüber seinen Versicherungspartnern Sanktionen verhängt, sofern diese die Zusammenarbeit fortsetzen. Der Beschluss hat dadurch das Provisionsabgabeverbot für die gonetto GmbH bestätigt. Demnach darf gonetto die Ausnahmeregel der BaFin nicht für sich beanspruchen. Das gelte für das gesamte Geschäftsmodell des Unternehmens, heißt es. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jetzt bestätigt. Es hat den Eilantrag auf einstweilige Verfügung gegen Maßnahmen der BaFin abgelehnt.

Wie sich jedermann auch heute noch auf der Website von gonetto überzeugen kann, beruht das Geschäftsmodell von gonetto darauf, Kunden Provisionen aus vermittelten Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Netto-Tarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

Versicherer bekamen von der BaFin Bescheid
Übrigens hat die Versicherungsaufsicht ihre Auffassung auch den Versicherern mitgeteilt, die unter ihrer Aufsicht stehen. Die BaFin drohte sogar mit Untersagensanordnungen gegen die Unternehmen, die weiter mit gonetto oder vergleichbaren Vermittlern zusammenarbeiten. Daraufhin haben einige Versicherer die Verbindung zur Versicherungsmaklerin gonetto beendetet. Es folgte ein Eilantrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes der gonetto GmbH beim Verwaltungsgericht Frankfurt, um das drohende Verbot der Zusammenarbeit für Versicherer zu verhindern. Als Argument führte gonetto an, dass sein Geschäftsmodell von der Ausnahmevorschrift der BaFin gedeckt sei.

Rechtsschutzbedürfnis für gonetto verweigert
Das hat das Verwaltungsgericht jetzt abgelehnt. Demnach mangele es an einem Rechtsschutzbedürfnis von gonetto, da das Unternehmen bereits seit Längerem wusste, dass die BaFin die Zusammenarbeit mit Versicherern für rechtswidrig halte. Trotzdem hatte gonetto an seinem Geschäftsmodell festgehalten. Die von gonetto genannten Sondervergütungen fallen demnach nicht unter die Ausnahmeregelung. Es sei in den Versicherungsverträgen keine dauerhafte Prämienreduzierung geregelt, die durch dem Versicherer gewährt wird.

Den Ausführungen des Gerichts zufolge sei die Ausnahmeregel auch deshalb bewusst eng gefasst, weil „die Weiterleitung von Provisionen nicht zu Fehlanreizen für den Verbraucher durch kurzfristige finanzielle Vorteile führen dürfe“. Die Maßnahmen der BaFin, Unterlassungsanordnungen gegen die Versicherer zu erlassen, hält das Gericht deshalb auch für angemessen.

BaFin sieht sich bestätigt
Ein Sprecher der BaFin sagte auf Medienanfrage, dass sich die Versicherungsaufsicht durch den Gerichtsbeschluss in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sieht. „Ich weise jedoch darauf hin, dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist“, so der BaFin-Sprecher weiter.

Ein Unsicherheitsfaktor bleibt, denn die gonetto GmbH hat die Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO (Registrierungsnummer: D-41SY-N86SV-06) durch die IHK Wiesbaden (www.ihk-wiesbaden.de) erhalten. Was kommt von IHK-Seite? Bisher ist sie nicht gegen die gonetto GmbH vorgegangen, sondern hat das Geschäftsmodell gegenüber dem Handelsblatt sogar bestätigt.

Daraufhin hat der AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistung (www.afw-verband.de) die Vorgehensweise der BaFin in Sachen gonetto GmbH heftig kritisiert. AfW-Vorstand Norman Wirth sieht eine Überschreitung der BaFin ihrem Zuständigkeitsbereich. Die BaFin würde das Maklerunternehmen boykottieren, dass von seiner eigenen Aufsicht (der IHK) hinsichtlich des Provisionsabgabeverbots Gesetzeskonformität bescheinigt bekommen hatte.

Von der gonetto GmbH gab es bis Redaktionsschluss noch kein Echo auf den Gerichtsbeschluss. (-el / www.bocquel-news.de)

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