logo

Konzepte und Kriterien

Regeln für Betriebsrenten von mobilen Arbeitnehmern

23. April 2015 - Die Mobilitätsrichtlinie der Europäischen Union regelt den Erwerb und Erhalt von Betriebsrenten-Ansprüchen bei Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend den Arbeitgeber wechseln. Die Nürnberger Versicherung erläutert die Auswirkungen für Deutschland.

Der Anwendungsbereich der Mobilitätsrichtlinie ist im ersten Schritt auf grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel beschränkt, teilt die Nürnberger Versicherungsgruppe (www.nuernberger.de) dazu mit. Danach darf für ausscheidende Arbeitnehmer die Unverfallbarkeitsfrist in diesen Fällen höchstens drei  Jahre betragen. Hierbei gilt ein Mindestalter von 21 Jahren. Des Weiteren müsse gewährleistet sein, dass die unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer dynamisiert werden. Im Ergebnis solle ein Gleichlauf von Anwartschaften aktiver Versorgungsanwärter und der Entwicklung der Renten von Leistungsempfängern erreicht werden. Dagegen könnten Kleinstanwartschaften künftig nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer abgefunden werden.

Im Europarecht sind Richtlinien Rechtsakte der Europäischen Union (EU). Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Die EU-Mitgliedstaaten haben vier Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach Einschätzung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (www.gdv.de) plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) bereits in diesem Jahr einen ersten Gesetzentwurf, so die Nürnberger.

Wirksam frühestens 2018
Dieser werde nach derzeitigen Prognosen jedoch nicht auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse beschränkt sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zum Anlass nehmen wird, auch das deutsche Betriebsrentenrecht in bestimmten Punkten anzupassen. Dies sei erst kürzlich von Bundesministerin für Arbeit und Soziales,  Adrea Nahles, ausdrücklich bestätigt. Insbesondere sollen neue Regelungen zur Unverfallbarkeit sowie für die Abfindung von Kleinstanwartschaften aufgenommen werden. Allerdings sei zu erwarten, dass die vierjährige Umsetzungsfrist vollständig ausgeschöpft wird. Mit einer rechtlichen Wirkung für deutsche Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei daher frühestens 2018 zu rechnen.

Verbesserungen für Arbeitnehmer
Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen von fünf auf drei Jahre und die Herabsetzung des Mindestalters von bisher 25 auf 21 Jahre würden für Arbeitnehmer eine Besserstellung im Vergleich zu den derzeitigen Regelungen bedeuten, resümiert die Nürnberger. Ihre Anwartschaften würden schneller unverfallbar und blieben ihnen auch bei einem Arbeitgeberwechsel bereits nach drei Jahren erhalten.

Höherer Aufwand für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber würden die neuen Vorschriften zusätzlichen Aufwand nach sich ziehen. Die Häufigkeit und die hiermit verbundene Verwaltung von unverfallbaren Anwartschaften bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung würden dann definitiv zunehmen. Besonders werde das bei Kleinstanwartschaften eine Rolle spielen, da diese künftig nur noch mit Zustimmung der Arbeitnehmer abgefunden werden können. Das würde auch den arbeitnehmerfinanzierten Bereich betreffen.

Vom Ziel einer völligen Harmonisierung der Altersversorgung ist der europäische Gesetzgeber jedoch noch weit entfernt, resümert Maximilian Grösch (Foto: Nürnberger), Spezialist bei der Nürnberger Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (www.nbb-gmbh.de). Hier müssten auch die jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten angepasst und vereinheitlicht werden. Andernfalls sei eine Übertragung von Anwartschaften von einem Staat in den anderen nicht möglich. (hp / www.bocquel-news.de)

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.


Link zum Artikel: http://www.bocquel-news.de/Regeln-für-Betriebsrenten-von-mobilen-Arbeitnehmern.34976.php