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Rechtsschutzversicherung muss trotzdem bezahlen

20. Juli 2015 - Wann ein Rechtsschutzversicherer bezahlen muss, wird in den Versicherungs-Bedingungen festgeschrieben. Bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist die Schadenleistung meist vertraglich ausgeschlossen. Das Landgericht Berlin sieht das in einem speziellen Fall anders.

Ein Beispiel für die Frage wann und ob eine Rechtsschutzversicherung bezahlen muss, wenn ein Kunde gegen seinen Lebensversicherer Schadenersatz wegen Falschberatung geltend macht, zeigt ein Urteil, dass die Wirth-Rechtsanwälte (www.wirth-rae.com) in Berlin erfolgreich für ihre Mandanten erstritten. Demnach muss ein Rechtschutzversicherer Deckungsschutz geben, auch wenn im Vertrag vereinbart ist, „dass kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungs-Verträgen besteht“. Das stellte das Landgericht Berlin (www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht) in einer von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung (Urteil vom 17.05.2013, Gz.: 23 O 443/11) fest. Die hiergegen gerichtete Berufung eines Rechtsschutzversicherers hat das Kammergericht mit Beschluss (24.03.2015, Gz.: 6 U 113/13) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht angenommen. Der Rechtsschutzversicherer muss nun zahlen.

Was war geschehen? Im Jahr 2009 hatte ein Versicherungsvertreter einen seiner Kunden veranlasst, eine im Jahr 2002 abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen und eine neue Lebensversicherung über ihn abzuschließen. Dabei hatte er unter anderem über die mit der Kündigung verbundenen Nachteile nicht ausreichend aufgeklärt. Dazu gehörten beispielsweise

  • Wegfall der Steuerfreiheit,
  • höhere Prämien wegen höheren Alters,
  • erneuter Anfall von Abschlusskosten und
  • geringerer Garantiezins

Der Kunde beabsichtigte daher, Schadenersatzansprüche gegen den neuen Lebensversicherer und dessen Vertreter geltend zu machen.

Der Rechtsschutzversicherer des Kunden lehnte für diesen Rechtsstreit jedoch den Versicherungsschutz ab. Der Versicherer war der Auffassung, dass der Kunde einen Anspruch aus der vermittelten Lebensversicherung geltend macht. Dafür sei aber bedingungsgemäß der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dieser Rechtsauffassung folgten das Land- und Kammergericht jedoch nicht und gaben eine Begründung ab. Die Richter stellten zu Recht fest, dass der Versicherungskunde einen Anspruch aus einem eigenständigen gesetzlichen Schuldverhältnis geltend macht und es im Kern gerade nicht um die Geltendmachung einer Versicherungsleistung geht. Die Ausschlussklausel müsse eng und im letztgenannten Sinn ausgelegt werden. „Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, auch vermeintliche Selbstverständlichkeiten in Frage zu stellen“, sagt Tobias Strübing (Foto: RAE Wirth), der als Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte das Urteil für den Kunden erkämpft hat. Seit 1998 vertrauen Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. (-el / www.bocquel-news.de)

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