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Provisions-Verbot wird es europaweit nicht geben

17. April 2014 - Nach 30 Monaten Diskussion einigte man sich im EU-Parlament auf eine Beschlussfassung der Richtlinie MiFID II. Danach wird es generell kein europaweites Provisions-Verbot geben. Die Umsetzung in nationales Recht soll innerhalb von 30 Monaten erfolgen.

EU-FLAGGENDas Europäische Parlament hat über die Novelle der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) abgestimmt. Die Verhandlungsdelegationen des EU-Parlaments, des Ministerrates sowie der Europäischen Kommission (Trilog-Parteien) hatten sich nach vielen Diskussionen über einen längeren Zeitraum nun endlich geeinigt. Mit 574 Ja-Stimmen, 24 Gegenstimmen und 34 Enthaltungen geeinigt. Wichtigstes Ergebnis der neuen MiFID II für Finanzberater und Vermittler: ein generelles europaweites Provisions-Verbot wird es nicht geben ("Provisionsannahmeverbot nein - Offenlegung ja").

Künftig müsse deutlich zwischen unabhängiger und nicht-unabhängiger Beratung unterscheiden. Das geht aus Artikel 23 der Richtlinie hervor. Die sogenannte "unabhängige" Beratung, die Makler sich bisher ohnehin meist durch Courtage entgelten ließen, ist für Finanzberater in Zukunft provisionsfrei, dafür gegen Honorar an der Tagesordnung. Einschränkung: Beratung bei einer eingeschränkten Auswahl von Produkten darf weiterhin gegen Provision stattfinden. Die Abgrenzung beider Modelle müsse noch im Detail festgelegt werden. Sicher ist nur, dass Berater ihre Kunden auf jeden Fall vorab informieren müssen, ob sie unabhängig oder eingeschränkt agieren und welches Vergütungsmodell zum Tragen kommt.

Die neuen Regeln der MiFID II müssen vom Europäischen Rat noch formal abgesegnet und dann von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Den EU-Mitgliedstaaten wird dabei noch etwas Spielraum gewährt, heißt es. Theoretisch dürften sie Teile der MiFID II, wie etwa die Unterscheidung zwischen unabhängiger und eingeschränkter Beratung, strenger auslegen, als dies die Richtlinie vorsieht. (-el / www.bocquel-news.de

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