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Konzepte und Kriterien

Pflichtversicherungsgrenze um 1.250 Euro angehoben

26. Oktober 2015 - Das Bundeskabinett beschloss die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr. Auf 56.250 Euro steigt die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 beschlossen. Das ist unter anderem für die Arbeitnehmer wichtig, die wegen einer Gehaltserhöhung hoffen, Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden zu können. - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) macht deutlich, dass mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst werden. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66 Prozent, in den alten Bundesländern 2,54 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,39 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro/Monat).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat)

West

Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

6.200 €

74.400 €

5.400 €

64.800 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.650 €

91.800 €

6.650 €

79.800 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

6.200 €

74.400 €

5.400 €

64.800 €

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.687,50 €

56.250 €

4.687,50 €

56.250 €

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.237,50 €

50.850 €

4.237,50 €

50.850 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.905 €*

34.860 €*

2.520 €

30.240 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

36.267 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, bedarf die Verordnung jetzt noch der Zustimmung des Bundesrats. (-el / www.bocquel-news.de)

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