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Konzepte und Kriterien

Nur gut versichert mit der Drohne in die Lüfte gehen

23. März 2015 - Obwohl der Betrieb von Hobby-Drohnen zu privaten Zwecken keiner Genehmigung bedarf, ist das Vergnügen nicht ganz ungefährlich. Der BdV Bund der Versicherten rät, dass Hobby-Piloten bei ihrem Haftpflichtversicherer nachfragen, ob das Risiko gedeckt ist.

Es gibt sie als Foto-Drohnen, Fun-Drohnen oder Profi-Drohnen: Immer mehr Hobby-Piloten gehen mit ferngesteuerten Fluggeräten in die Luft. Sei es, um beim Nachbarn über den Gartenzaun zu spähen, sei es aus Freude an schönen Luftbildern, oder um die eigene sportliche Betätigung aufs Bild zu bannen. Sie gibt es schon für weniger als 100 Euro (Foto: Carrera), aber sie sind nicht ungefährlich.

Wer ein Fluggerät aufsteigen lässt, braucht normalerweise eine Genehmigung. Für Drohnen, die nicht gewerblich genutzt werden, nicht über 100 Meter aufsteigen und unter fünf Kilogramm wiegen, sind jedoch keine Genehmigungen erforderlich. Der BdV Bund der Versicherten e.V. (www.bundderversicherten.de) hat allerdings darauf hingewiesen, dass sich die nichtgewerblichen Drohnen-Piloten in einer gesetzlichen Grauzone bewegen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ließen Interpretationen in alle Richtungen zu. Für die Verbraucher sei nach wie vor ungeklärt, ob die Privathaftpflichtversicherung Schutz bietet.

Die Frage ist nämlich, so der Bund der Versicherten, ob Schadensfälle durch Drohnen und Drachen durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Denn laut dem Luftfahrtgesetz gelten sie unter Umständen als versicherungspflichtige Luftfahrzeuge. Das Problem: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen sind Schäden durch Luftfahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, nicht mitversichert. In welchem Umfang Drachen und Drohnen darunter fallen, ist aktuell rechtlich unklar. „Der Gesetzgeber soll endlich klären, ob für Drachen und Drohnen tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht oder nicht“, fordert Bianca Boss (Foto: BdV), Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V.

Daher sollte der Verbraucher für sein konkretes Modell bei seiner Versicherung nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht, rät der BdV. Um Probleme im Schadensfall zu vermeiden, sollte sich der Verbraucher den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen. Möchte der Versicherer für das gewünschte Objekt keinen Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung gewähren, sollte der Verbraucher eine Extra-Versicherung für Drachen oder Drohnen abschließen. Dies sei zum Beispiel über spezielle Vereine möglich.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) erregt in seinen Informationen zum Thema Drohnen den Eindruck, durch Drohnen verursachte Schäden seien durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt. Der GDV warnt lediglich: „Ob privat oder gewerblich – mit der Drohne die Privatsphäre anderer zu verletzen, sei in keinem Fall gestattet. Ausflüge über die Nachbargrundstücke sind demnach nicht erlaubt. Auch dürfen Hobbypiloten nicht vom eigenen Grundstück aus mit einer an der Drohne angebrachten Kamera in fremde Fenster schauen.“ (hp / www.bocquel-news.de)

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