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Neues Umweltrisikorecht: jetzt handeln statt haften

16. Februar 2017 - Unternehmen sollten jetzt handeln: seit Jahresbeginn gelten zahlreiche Rechtsänderungen im Umweltbereich. Nun müssen Firmen kurzfristig reagieren, um den neuen Gesetzen zu entsprechen. Es geht laut Aon Risk Solutions auch um Pflichtversicherungen - wie Umwelthaftpflicht- und Umweltschaden-Versicherung.

„Brauchen sie nach der jetzt geänderten Bundes-Immissionsschutzverordnung eine Genehmigung, um die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens unverändert fortzusetzen? Wenn ich den Firmenvertretern diese Frage stelle, schauen mich viele mit großen Augen an“, sagt Martina Wunderlich, Umweltexpertin beim Versicherungsmakler Aon Risk Solutions in Deutschland (www.aon.de). Tatsächlich gab es Anfang 2017 eine Menge Änderungen im Umweltbereich, die Firmen jetzt sehr kurzfristig umsetzten müssen. So wurde am 14. Januar die Bundes-Immissionsschutzverordnung an 44 Stellen geändert – die Fristen bis zu Umsetzung sind kurz.

Weitere Rechtsnormenänderungen betreffen das Abfall-, Chemikalien-/Gefahrstoff- und Störfallrecht. Dabei geht es teilweise um sehr grundlegende Fragen, die von den Unternehmen beantwortet werden müssen.

„Die Antwort darauf muss bis spätestens 14. April erfolgen. Anlagen, die bereits in Betrieb sind und nun erstmalig genehmigungspflichtig werden, müssen bis dahin der zuständigen Behörde angezeigt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist ein Bußgeld fällig. Außerdem stellt der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne Genehmigung einen Straftatbestand dar“, so die Aon-Expertin.

Allen Unternehmen, die mit Chemikalien zu tun haben, stehen kleinteilige, aufwendige Prüfungen ihrer Arbeitsabläufe bevor: „Das europäische Chemikalienrecht wird jetzt in die deutsche Gefahrstoffverordnung implementiert. Deutsche Unternehmen müssen daher ihre Gefahrstoffverzeichnisse überprüfen – und zwar sofort.“

Manche Unternehmen müssen nach der neuen Abfallbeauftragten-Verordnung jetzt namentlich einen Beauftragten stellen – sollte dies versäumt werden, kann das Geld kosten. Hier muss bis spätestens 1. Juni gehandelt werden. Entsorgungsbetriebe sind besonders betroffen, denn sie brauchen eine neue Pflichtversicherung. Die Betriebe müssen jetzt sowohl eine Umwelthaftpflicht- als auch eine Umweltschadenversicherung abschließen“, sagt Wunderlich. „Auch dieser Verpflichtung muss bis zum 1. Juni nachgekommen werden.“ (ml / www.bocquel-news.de)

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