logo
logo

Namen und Nachrichten

Neuer Vorstoß für die tarifliche Betriebsrente

2. Februar 2015 - Die Bemühungen von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles zur Schaffung von tarifparteilich getragenen Einrichtungen für betriebliche Alterversorgung (EbAV) sind in eine neue Runde gegangen. Das Nachsehen bei diesen Plänen hätten vor allem die Finanzdienstleister.

Eigentlich hatten sich die Regierungskoalitionäre vorgenommen, die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver zu machen und vor allem deren Verbreitung in kleinen mit mittelständischen Unternehmen (LMU) zu fördern. Doch bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) unter Ministerin Andrea Nahles (Foto: BMAS) Entwürfe für ein neues, zweites bAV-System vorgelegt. Sie sehen die Schaffung von tarifvertraglichen bAV-Einrichtungen (EbAV), ausschießlich in der Form von Pensionskassen und Pensionsfonds vor. Auch Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, sollen durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eingebunden werden. Nachdem die ersten Entwürfe für die auch „Nahles-Rente“ genannte EbAV im Oktober durchgefallen waren, hat das BMAS jetzt einen neuen Entwurf für den Paragrafen 17b Betriebsrentengesetz verschickt und die wichtigsten beteiligten Verbände für den 9. März nach Berlin eingeladen.

Auch in dieser Neufassung bleibt es dabei, dass die Tarifparteien zur Einrichtung von bAV-Modellen verpflichtet werden sollen. Verpflichtende Arbeitgeberbeiträge sind laut Vorschlag weiterhin nicht vorgesehen. Neu im Unterschied zur Vorgängerversion ist, dass der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage erteilen kann, die Garantie der Mindestleistung soll durch die EbAV erfolgen, das Ausfallrisiko über den Pensionssicherungsverein gedeckt werden.

§ 17b – Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
(1) In Tarifverträgen kann abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine Beitragszusage des Arbeitgebers vorgesehen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 des Tarifvertragsgesetzes durchgeführt wird.

(2) Die abweichenden Bestimmungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.

(3) Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach diesem Gesetz gehen im Fall einer Beitragszusage nach Absatz 1 sinngemäß auf die gemeinsame Einrichtung über. Die gemeinsame Einrichtung muss dem Versorgungsberechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung entspricht. Die auf den Beiträgen beruhende Anwartschaft ist sofort unverfallbar. Von § 16 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

(4) Die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 muss als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein.

(5) Wird die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 insolvent oder kommt sie ihren Versorgungsverpflichtungen nicht nach, hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der Anspruch ist begrenzt auf den Leistungsumfang einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die gemeinsame Einrichtung ist verpflichtet, Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zu zahlen; die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt bei einer Pensionskasse (…) Prozent, bei einem Pensionsfonds (…) Prozent des entsprechend nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten Betrages. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 11 entsprechend.

Enthaftung der Arbeitgeber
Kritiker der „Nahles-Rente“ monieren vor allem, dass Arbeitgeber generell von der Haftung befreit würden. Statt der Beitragszusage mit Mindestleistung als Untergrenze wie bisher würde es bei den EbAV lediglich die Möglichkeit einer Beitragszusage geben. Das wäre eine Verlockung für Arbeitgeber nach dem Prinzip „pay and forget“. Die EbAV muss laut Gesetzentwurf dann „den Beschäftigten eine Mindestleistung zusagen und übernimmt insofern die bisherige Haftung des Arbeitgebers“, heißt es im neuen Entwurf. Kann die gemeinsame bAV-Einrichtung die zugesagte Leistung nicht erbringen, springt nach dem neuen Entwurf nun der Pensions-Sicherungsverein (PSV) als Ausfallbürge ein – aber nur in Höhe des Leistungsniveaus einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Wie hoch die PSV-Beiträge sind, steht nicht im Entwurf. Die Höhe soll sich aber für Pensionskassen und Pensionsfonds unterscheiden.

Vermittler abgekoppelt
Würden Pensionskassen und Pensionsfonds zu allgemeinverbindlichen EbAV erklärt, wäre dies eine obligatorische bAV. Sie wäre in jedem Fall immer Gegenstand von Tarifverhandlungen, was gleichbedeutend mit einem Einfluss der Gewerkschaften auf diese Einrichtungen bis hin zur Anlagepolitik wäre. Sollten die Sozialpartner die Beratung selbst übernehmen wollen, verstieße dies gegen gesetzliche Grundlage für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Unklar ist, wie die Beratung organisiert und finanziert werden soll. Makler und Vermittler von konventionellen bAV-Produkten würden von dem neuen bAV-Markt abgekoppelt. Dass die Durchführungswege der „alten“ bAV sukzessive ausgetrocknet und in ihrer Existenz gefährdet würden, gilt als wahrscheinlich.

bAV braucht neuen Schwung
Erst unlängst hatte ein Forschungsbericht von TNS Infratest Sozialforschung (www.tns-infratest.com) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) erbracht, dass die bAV-Verbreitung zwischen 2002, dem Inkrafttreten des Altersvermögnesgesetzes, und 2013 zwar um 38 Prozent zugenommen hat, in den vergangenen drei Jahren jedoch stagnierte. Vier von zehn Arbeitnehmern sind immer noch ohne bAV-Anwartschaft (siehe „Betriebliche Vorsorge: Mehr ist manchmal weniger“).

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) schlug als Reaktion auf die Ergebnisse der Trägerbefragung vor, dass Unternehmen die Entgeltumwandlung künftig als Standard im Arbeitsvertrag verankern dürfen (Opting-out), dass Betriebsrentner in der Leistungsphase weniger Pflege- und Krankenversicherung zahlen, der Förderrahmen für Entgeltumwandlung verdoppelt und die Leistungen nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet werden sollen. (hp / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.