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Konzepte und Kriterien

Neue Informationspflichten für Makler mit Homepage

16. Februar 2017 - Seit dem 1. Februar 2017 gelten neue Regeln für Makler und Vermittler, die eine eigene Homepage betreiben. Gemäß neuer Informationspflichten müssen sie auf ihrer Webseite ausdrücklich erklären, ob sie bereit sind, eine Streitbeilegung vor einer amtlichen Streitschlichtungsstelle zu akzeptieren.

„Eine eigene Homepage ist heutzutage schon fast Pflicht, um vom Kunden gefunden zu werden“, sagt Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender der Jung, DMS & Cie. AG (www.jungdms.de) und verantwortlich für die Produktbereiche Versicherungen und Beteiligungen sowie die Ressorts Vertrieb, Marketing & PR. Grabmaier sagt, dass auf den Websites/Homepages eines Makler auch rechtliche Gefahren lauern können. Berater und Vermittler müssen seit Anfang Februar auch im Internet auf die jetzt geltenden Informationspflichten achten.

Die Jung, DMS & Cie. AG, von der Historie her mit Gründungsdatum 1958 einer der Pioniere unter den Maklerpools, macht darauf aufmerksam, dass seit dem 1. Februar 2017 neue Regeln beim Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz (VSBG) gelten. Danach müssen Makler und Berater unter bestimmten Umständen auf ihrer Webseite ausdrücklich erklären, ob sie zur Teilnahme an einer Streitbeilegung vor einer Streitschlichtungsstelle bereit sind oder nicht.

Den Angaben zufolge verfolgt der Gesetzgeber damit generell das Ziel, einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeiten für Verbraucher zu schaffen, um Streitigkeiten, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beizulegen.

Info-Pflicht für Makler
Die neuen Informationspflichten sind in den Paragraphen (§) 36 und (§) 37 VSBG geregelt. Die wichtigste Pflicht, die in § 36 VSBG geregelt ist, besagt, dass jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wie bei Jung, DMS & Cie. hervorgehoben wird, bedeutet das für Berater und Vermittler: Wer elf oder mehr Mitarbeiter beschäftigt und einen Internetauftritt betreibt, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Webseite darauf hinweisen, ob er zur Streitschlichtung vor einer offiziellen Streitschlichtungsstelle bereit ist.

Auch wenn sie nicht unter die neuen Informationspflichten fallen, sollten kleinere Maklerfirmen oder Einzelberater ihre zuständige Verbraucherschlichtungsstelle kennen. Denn eine Informationspflicht entsteht auch für sie spätestens dann, wenn es zum Streit mit einem Kunden kommt.

Bei einer Verpflichtung zur Teilnahme muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite genannt werden. Das Bundesjustizministerium hat auf seiner Webseite (www.bmjv.de) eine Liste aller zugelassenen Verbraucherschlichtungsstellen veröffentlicht.

Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen ist auf www.bundesjustizamt.de zu finden. Ausführliches darüber ist in dem Bericht Anerkennung mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen durch das Bundesamt für Justiz  veröffentlicht.

Fehlende Info kann teuer werden
„Diese neuen Regelungen des VSBG sollten Berater und Vermittler ernst nehmen“, sagt Sebastian Grabmaier. „Denn fehlt auf der eigenen Webseite der Hinweis, dass sie zu einer Schlichtung bereit sind, obwohl sie dazu verpflichtet sind, kann das teuer werden.“

In der Folge sind Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände dann dazu berechtigen, eine Abmahnung auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist, neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, häufig mit Kosten verbunden. (-el / www.bocquel-news.de)

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