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Konzepte und Kriterien

Mit oder ohne Trauschein: gemeinsam versichert sein

22. August 2016 - Wer sich liebt, teilt Bett, Wohnung und…. Versicherung? Viele Verträge können Paare gemeinsam abschließen und dabei Geld sparen, denn eine Police für zwei ist bei der gleichen Leistung meist günstiger als zwei einzelne Verträge – und man muss noch nicht einmal verheiratet sein.

Paare, die das Glück hatten von ihrer Hochzeits-Rücktrittschutz Versicherung keinen Gebrauch machen zu müssen (siehe Artikel in den bocquel-news Hochzeitsmonat Mai: Unfallfrei ins Eheglück), sollten frisch verheiratet ihre Papiere genau überprüfen, denn bei vielen Versicherungen reicht ein Vertrag aus. Ein Partner kann zum Beispiel bei dem günstigeren Vertrag einsteigen, oder beide schließen gemeinsam einen neuen Vertrag ab. So ist bei einem gemeinsamen Haushalt natürlich nur eine einzige Hausratsversicherung ausreichend. Aber Vorsicht: in der Regel steigt der zu versichernde Wert des zusammengelegten Hausstands, denn beide Partner bringen ihren Besitz ein und investieren vielleicht gemeinsam auch noch in neue Möbel und Geräte. Deshalb ist es ratsam, die in einer bestehenden Hausratversiche- rung festgelegte Summe zu überprüfen, damit keine Unterversicherung entsteht.

Kein Unterschied mehr zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft
Wer nur zusammen wohnt, aber nicht verheiratet ist, kann ebenfalls von gemeinsamen Verträgen profitieren. Das Gute: Versicherer machen keinen Unterschied mehr, ob die Paare gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Relevant ist einzig die gemeinsame Anschrift. Es ist nur darauf zu achten, dass beide Partner im Vertrag genannt werden. Das ist bei verheirateten Paaren nicht nötig, denn der Ehepartner ist meist bereits automatisch mitversichert.

Privathaftpflicht greift nicht unter gemeinsam versicherten Paaren
Paare können auch einen einzigen Vertrag bei der privaten Haftpflichtversicherung gemeinsam nutzen. Hier kann man Partner und Kinder mitversichern, wenn sie im selben Haushalt leben. Aber hier gibt es eins zu beachten: die Versicherung greift nicht, wenn die Versicherten Verursacher und Geschädigter gleichzeitig sind, also zum Beispiel ein Partner das Handy des anderen beschädigt. Auch wenn ein Familienmitglied durch ein anderes zu Schaden kommt und verletzt wird, greift die Haftpflicht nicht. Zwar verlangt niemand von seinem Lebensgefährten Schadensersatz, aber bei einem Unfall mit Personenschaden kann die Krankenkasse durchaus Geld einfordern. Wer vermeiden will, dass er in diesem Fall selbst zahlen muss, der sollte zwei separate Verträge abschließen oder diesen Punkt extra mitversichern.

Auch wenn sich ein Paar ein Auto teilt, kann es sparen, indem der Schadenfreiheitsrabatt auf den “besseren” Fahrer übertragen wird. Wer das ist, müssen Paare natürlich unter sich ausmachen – hoffentlich endet die Diskussion darüber nicht im ersten ehelichen Streit. Und: je weniger Fahrer das Auto benutzen, desto günstiger sind die Beiträge.

Mitversichert in der gesetzlich Krankenkasse
In manchen Fällen ist es möglich den Partner bei der eigenen (gesetzlichen) Krankenkasse mit versichern zu lassen. Hat ein Ehepartner einen Minijob oder kein eigenes Einkommen, kann er kostenlos über den Ehepartner gesetzlich mitversichert werden – das gilt auch für minderjährige Kinder.

Bei privaten Personenversicherungen gibt es allerdings keine gemeinsamen Verträge. Beispielsweise kann eine Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) kann nur individuell abschlossen werden. Bei dieser werden Beitrag und Leistung auf Basis personenbezogener Daten wie Alter, Beruf und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers berechnet. So auch bei Risiko-Lebensversicherungen: hier müssen Paaren darauf achten, dass der Bezugsberechtigte in der Police angegeben ist.

Dabei muss stets auf den aktuellsten Stand geachtet werden, damit die gewünschte Person das Geld auch erhält (siehe bocquel-news Bezugsrecht regeln - damit die Richtigen profitieren). Das gilt vor allem für unverheiratete Paare, denn sonst erhalten die gesetzlichen Erben die Versicherungssumme. Bei der Rentenversicherung gereift der Hinterbliebenenschutz nur, wenn die Partner verheiratet waren.

Übrigens: wer sich die Rechtsschutzversicherung mit dem Partner teilt, sollte sich ganz sicher sein, dass er oder sie die „richtige Wahl“ ist. Die Arag (www.arag.de) bietet beispielsweise einen Ehe-Rechtsschutz, der zwar nicht vor einer Scheidung schützt, wohl aber vor den hohen Kosten, die dann entstehen. Der „normale“ private Rechtsschutz kann um diese wichtige Komponente ergänzt werden.

Ehe-Rechtsschutz für beide Parteien
Der Ehe-Rechtsschutz gilt für beide Ehepartner und ist in dieser Form nur bei der Arag erhältlich. Mit dieser Spezial-Police tritt die Arag in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen für die Versicherten ein. Übernommen werden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Falle einer Scheidung – bis zu 30.000 Euro Versicherungssumme je Rechtsschutzfall. (ml / www.bocquel-news.de)

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