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Hebelt die Honorarberatung Interessenskonflikte aus?

19. März 2018 - Die neue Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD beinhaltet immer noch zahlreiche Unbekannte. Feststeht, dass damit einige Umstellungen auf Versicherer, Vermittler und Berater zukommen. Konflikte sind da programmiert. Kann die Honorarberatung solche Interessenskonflikte nach der Einführung der IDD vermeiden?

Mit der IDD zum 23. Februar 2018 traten alle maßgebliche neuen Regelungen in der Gewerbeordnung für Versicherungsmakler, Ausschließlichkeits-Vermittler und Versicherungsberater in Kraft. Das Thema Versicherungsberatung soll in einem neuen, verbraucherfreundlicheren Kontext verstanden werden. Und was ist mit der Honorarberatung?

Die Beratung von Verbrauchern in Finanzfragen ist eine besonders sensible Dienstleistung, die ein tiefes Vertrauensverhältnis erfordert. Empfiehlt ein Berater ein bestimmtes Produkt, kann das für seinen Kunden eine große Tragweite haben – umso mehr, wenn es um sehr langfristige Verträge wie Lebensversicherungen geht. Vertrauen schaffen und Konflikte vermeiden wird deutlich einfacher, wenn Berater und Kunden gemeinsame Interessen verfolgen. „Die Honorarberatung und die Vergütung durch den Kunden führt nicht nur dazu, dass das Vertrauensverhältnis von Anfang an auf besserem Fundament steht. Es bedeutet zugleich auch weniger Aufwand für den Berater und mehr Durchblick für den Kunden. Und in der Regel erhält der Kunde von seinem Honorarberater dazu noch kostengünstigere Produkte“, sagt Heiko Reddmann, Geschäftsführer der bundesweit arbeitenden HonorarKonzept GmbH (www.honorarkonzept.de) mit Sitz in Göttingen.

Skandale nähren den meist schlechten Ruf der Versicherungsbranche
Der meist schlechte Ruf der Versicherungsbranche, der das eine oder andere Mal durch allseits bekannte Skandale genährt wurde, trägt sicherlich dazu bei, dass die Politik nicht mehr tatenlos zusieht. Auch oder vielleicht gerade deshalb überrollt derzeit die wohl größte Regulierungswelle den Finanz- und Versicherungsmarkt.

Obwohl Makler in ihrem Berufsleben bislang nichts anderes getan haben als ihre Kunden „ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse“ zu beraten, zementiert das neu gefasste Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Rahmen der IDD (Insurance Distribution Directive = Versicherungsvertriebsrichtlinie) nun dies als Pflichtprogramm per Gesetz. Mit konkreten Anforderungen werden Berater zu weiteren „Garantien“ gezwungen – auch weil es im Versicherungsvertrieb oft um komplexe Lebensversicherungsprodukte und große Vermögenswerte geht. Der Verbraucherschutz soll auch hier gestärkt werden – stets unter dem Vorzeichen, Interessenskonflikte zu vermeiden.

Anreize im Fokus – aber ehrlich, redlich und professionell handeln
Immer dann, wenn Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile von einem Versicherer an einen Makler fließen, kann es zu Interessenskonflikt en kommen. Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt hierbei vor, dass sich diese Anreize nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung auswirken dürfen und eben nicht die Verpflichtung beeinträchtigen dürfen, im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Insbesondere im Bereich der so genannten Versicherungsanlageprodukte hat der Makler Interessenkonflikte, die das Ergebnis der Versicherungs-Vertriebstätigkeit zum Nachteil des Kunden beeinflussen könnten. Wichtig ist hier zu ermitteln, zu vermeiden und offen zu legen.

Konkret kann man dies an folgendem Beispiel darstellen: Empfiehlt ein Berater ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund einer höheren Provision, obwohl er dem Kunden ein vergleichsweise besser geeignetes Produkt anbieten könnte, so stellt dies allein einen Interessenskonflikt dar. Der Makler muss diesen Interessenskonflikt vermeiden oder ihn offenlegen, sofern er ihn nicht vermeiden kann.

Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikt
Die Offenlegungspflicht hat es in diesem Zusammenhang in sich. So muss eine genaue Beschreibung des Interessenkonflikts erfolgen. Dabei müssen die allgemeine Art und Ursache des Interessenkonflikts, die damit einhergehen den Risiken für den Kunden sowie die zur Minderung getroffenen Maßnahmen erklärt werden. Abschließend muss ein deutlicher Hinweis darauf gegeben werden, dass die festgelegten Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung des beziehungsweise zum Umgang mit dem Interessenkonflikt nicht ausreichen, das Risiko einer Schädigung der Interessen des Kunden abzuwenden.

Honorarberatung als Lösung
Gerade bei der Beratung und Vermittlung gegen ein Honorar ist die Vergütung vom Produkt und dem Produktgeber entkoppelt. Mit den Kundeninteressen potentiell kollidierende Anreize sind bei dieser Vergütungsform von vornherein ausgeschlossen. Daher kann der Berater gar nicht in die Lage kommen, aufgrund eines externen Anreizes ein bestimmtes Produkt vermitteln zu wollen. „Ein Interessenkonflikt im Sinne des Gesetzes ist damit praktisch ausgeschlossen“, sagt Heiko Reddmann. So kann die Honorarberatung Interessenskonflikte durch die IDD vermeiden. (-el / www.bocquel-news.de)

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