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Konzepte und Kriterien

Garantieversicherung jetzt im Visier der Finanzaufsicht

24. Oktober 2016 - Die Garantie- und Reparaturkosten-Versicherung und ihr Bedingungswerk stellt die BaFin jetzt auf den Prüfstand. Klärungsbedarf ist, ob ein Autoversicherer zahlen muss, wenn „nur“ ein Kostenvoranschlag und keine Rechnung vorliegen. Eine solche Klausel in den Garantiebedingungen ist ungültig.

Das Auto muss in die Werkstatt, ein Kostenvoranschlag liegt vor, aber der Versicherer zahlt nicht, weil keine Rechnung vorlegt? Eine solche Klausel in den Garantiebedingungen ist ungültig - das wurde schon 2009 von Bundesgerichtshof entschieden. Praktiziert wird das aber nicht.

Dazu kündigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) in der Oktober-Ausgabe des BaFinJournals an: „Die BaFin macht aus gegebenem Anlass darauf aufmerksam, dass sie die Bedingungen von Garantie- und Reparaturkostenversicherungen daraufhin überprüft, ob diese die Auszahlung von Garantieleistungen von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machen.“ Damit bezieht sich die Aufsichtsbhörde auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009, in dem der Kläger Recht bekommen hatte. Er hatte seinen Garantieversicherer verklagt, weil dieser sich weigerte eine teure aber notwendige Reparatur eines Garantieteils zu zahlen. Die Begründung des Versicherers: für eine Kostenerstattung sei eine Rechnung notwendig - in diesem Fall lag aber nur der Kostenvoranschlag vor.

Konkret hatte ein Autofahrer im April 2006 von einer Kfz-Händlerin einen zehn Jahre alten Mercedes gekauft. Die Händlerin gewährte auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie. Reparaturkosten sollten bis zu 1.000 Euro übernommen werden. Ende des Jahres 2006 ließ der Autokäufer in einer Werkstatt eine Inspektion machen, bei der ein Motorschaden festgestellt wurde. Die Reparatur sollte laut Kostenvoranschlag 1.722,91 Euro kosten. Obwohl der Motor zu den versicherten Bauteilen gehörte, weigerte sich der Garantie-versicherer zu zahlen, unter anderem weil dafür aus seiner Sicht ein Kosten-                                                                             voranschlag nicht ausreiche.

BGH: Unangemessene Benachteiligung des Kunden
Der Autokäufer zog daraufhin vors Gericht und verklagte den Versicherer. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab, das Landgericht Hannover (www.landgericht-hannover.niedersachsen.de) gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Versicherer, die unter der Deckung maximal möglichen 1.000 Euro zu zahlen. Eine Revision lehnte der BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) ab. Laut BGH-Urteil (Az: VIII ZR 354/08) sind entsprechende Klauseln unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligen, teilt die BaFin dazu mit.

Es sei nicht zumutbar, dass der Besitzer die Reparatur vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob der Versicherer den Ausgleich zahle. Fehlt das Geld für die Vorfinanzierung, würde der Kunde trotz Garantiefall keinen Ersatz bekommen. Schlimmstenfalls zwinge die Klausel den Versicherten dazu, Reparaturen ohne wirtschaftlichen Nutzen durchzuführen, die den Höchstbetrag der Kostenerstattung in den Garantiebedingungen oder sogar den Wert des Autos übersteigen.

Doch dieses Urteil wird in der Praxis offenbar nicht gelebt. „Anlass der BaFin-Veröffentlichung war ein konkreter Fall, auf den die BaFin aufmerksam wurde“, erklärte BaFin-Sprecher Dirk Timmermann gegenüber Journalisten. „Im Kern ging es um die Frage, ob und in welcher Weise das BGH-Urteil von dem Unternehmen anzuwenden/umzusetzen war.“

Timmermanns Aussagen zufolge prüft die BaFin jetzt konkret, ob sich bei den Garantieversicherungen an das Urteil gehalten wird. Betroffen sind damit vor allem Gebrauchtwagenhändler, die ihren Kunden gerne Garantieversicherungen anbieten. (ml / www.bocquel-news.de)

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