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Konzepte und Kriterien

GDV: Höchstrechnungszins anpassen - statt abschaffen

9. November 2015 - Den Höchstrechnungszins anpassen - nicht abschaffen, das fordert der Gesamtverband der deutschen Versicherer in einer aktuellen Stellungnahme zu VAG-Verordnungsentwürfen, die das Bundesfinanzministerium vorlegte. Der GDV sieht in einer Modifizierung den besseren Weg.

Nicht mehr ganz zwei Monate dann bricht in der Versicherungswelt das Zeitalter von Solvency II an. Für die Lebensversicherer wird in diesem Zusammenhang die Abschaffung des Höchstrechnungszinses zum Knackpunkt. Das Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de) hat zur Umsetzung von Solvency II in nationales Recht mehrere Verordnungsentwürfe zum Versicherungs-Aufsichts-Gesetz (VAG) vorgelegt. Sie sehen unter anderem eine Abschaffung des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherer vor, für die ab 1. Januar 2016 die Solvency-II-Regeln gelten. Der GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) plädiert allerdings seit geraumer Zeit dafür, zunächst Solvency II in der Praxis anzuwenden und die Erfahrungen von Unternehmen, Aufsicht und Kunden auszuwerten, bevor über weitere, grundlegende Regeländerungen entschieden wird (siehe auch Bericht in den bocquel-news Plädoyer für Beibehaltung des Höchstrechnungszinses). - Der Branchenverband macht deutlich, dass der Übergang zum neuen Aufsichtssystem Solvency II für die deutschen Lebensversicherer eine tiefgreifende Veränderung des rechtlichen Rahmens bedeutet. Die ersatzlose Streichung des Höchstrechnungszinses bereits zum 1. Januar 2016 wäre eine zusätzliche Änderung, die die Umstellung auf Solvency II für die Unternehmen erschweren würde. Auch um das Vertrauen der Kunden in die Altersvorsorge nicht zu gefährden, sollte auf die geplante Abschaffung des Höchstrechnungszinses verzichtet werden.

Bald keine starren, quantitativen Grenzen mehr bei den Kapitalanlagen
Mit Einführung des neuen Regulierungssystems Solvency II, das ab dem 1. Januar 2016 für alle Versicherungsmärkte in Europa gilt, soll es keine starren, quantitativen Grenzen mehr bei den Kapitalanlagen geben. Vielmehr sollen Versicherer ihre vorhandenen und die zum sicheren Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenmittel aus Risikomodellen und Marktwerten herleiten. Analog dazu könnte mit dem Höchstrechnungszins die explizite, quantitative obere Schranke für alle Lebensversicherer bei der Garantiebewertung entfallen. Das Bundesfinanzministerium könnte künftig keine Festlegung mehr zum Höchstrechnungszins treffen – die Deckungsrückstellungsverordnung soll zum 1. Januar 2016 aufgehoben werden. Die Aufhebung der Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Der GDV spricht sich erneut mit Nachdruck dafür aus, die Verordnung zum Höchstrechnungszins zu modifizieren. Für die ersten Jahre der Vertragslaufzeit sollte der Höchstrechnungszins ähnlich wie bisher auf einem mehrjährigen Durchschnitt am Kapitalmarkt beobachteter Zinssätze beruhen und erst im späteren Vertragsverlauf die unter Solvency II geltenden langfristigen Zinsannahmen abzüglich Sicherheitsabschlag berücksichtigen.

Wann ist der Höchstrechnungszins entbehrlich?
Für Leistungszusagen, die vollständig durch Finanzinstrumente oder Rückversicherungen abgesichert sind und gemeinsam mit diesen bewertet werden, ist nach Auffassung der GDV-Experten ein Höchstrechnungszins entbehrlich und sollte in diesen Fällen – wie vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagen – entfallen. (-el / www.bocquel-news.de)

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