28. Mai 2024
- Die neuesten Entwicklungen im Bereich der Maklerhaftung zeigen, wie komplex die Platzierung von Erstinformationen auf den Websites der Makler ist. In der Branche spricht man bereits von Wildwuchs an Präsentationen. Makler stehen nun vor der Herausforderung, ihre Websites rechtssicher zu präsentieren.
Auf den Internetseiten von Versicherungsmaklern herrscht ein regelrechter Wildwuchs: Manche fordern den Download eines PDFs, noch bevor der Besucher die Website erkunden kann. Andere ermöglichen das Betreten der Seite nach einem einfachen Häkchen. Wieder andere verstecken die Erstinformation zwischen Tier-OP-Policen und „Über uns“-Rubriken. Diese Vielfalt wirft die Frage auf: Wie geht es richtig und vor allem rechtssicher?
Ein Sprecher des BVK (www.bvk.de) präzisiert: Paragraph § 15 VersVermV verlangt, dass die Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt „klar und verständlich in Textform“ übergeben wird, was im Internetvertrieb per E-Mail oder Download erfolgen kann. Die Gerichtsverfahren gegen Check24 haben die Sensibilität für dieses Thema erhöht und zu vielen unterschiedlichen Varianten auf Makler-Websites geführt (bocquel-news 5. Februar 2020 Rechtswidrig: Check24 wird in allen Punkten verurteilt).
Der richtige Zeitpunkt für den „ersten Geschäftskontakt“
Der entscheidende Punkt für die rechtssichere Gestaltung der Internetpräsenz ist die Definition des „ersten Geschäftskontakts“. Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, betont, dass dies vom Einzelfall abhängt. Die Urteile gegen Check24 betreffen große Vergleichsportale, nicht klassische Maklerseiten. Jöhnke argumentiert, dass der erste Geschäftskontakt oft erst im persönlichen Gespräch, digital oder in Präsenz, stattfindet. Deshalb müssten die Pflichtinformationen nicht zwingend auf der Website sein.
Dennoch rät der Fachanwalt dazu, die Erstinformation auf der Website zu platzieren. Viele Nutzer informieren sich vorab online, und Vermittler bieten dort aktiv Informationen an. Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine deutliche Platzierung sinnvoll. Besonders bei Websites, die den direkten Abschluss von Versicherungen ermöglichen, sollte die Erstinformation verfügbar sein.
Effektive Platzierung und Form der Erstinformation
Die Frage der Platzierung bleibt: Wie und wo sollte die Erstinformation dargeboten werden, um rechtssicher zu sein? Die Antwort liegt in der Art der Website und der dort angebotenen Informationen. Je mehr Informationen und Abschlussmöglichkeiten, desto präsenter sollte die Erstinformation sein. Björn Jöhnke empfiehlt, sie als PDF-Dokument zum Download anzubieten und darauf zu achten, dass sie mit maximal zwei Klicks erreichbar ist.
Auch der BVK rät hier zu einer deutlichen Anwendung: Ein Zwangsdownload vor Vertragsabschluss sichert die Dauerhaftigkeit der Informationsspeicherung. Vermittler müssen im Streitfall beweisen können, dass dieser Zwangsdownload funktionierte. Nur so lässt sich die rechtssichere Übergabe der Erstinformation gewährleisten und mögliche Rechtsstreitigkeiten vermeiden. (-el / www.bocquel-news.de)
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