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Konzepte und Kriterien

Digitaler Vertrieb: Worauf Makler achten müssen

11. Februar 2022 - Die These lautet: Heutzutage funktioniert Versicherungsvertrieb weitgehend digital. Worauf Versicherer und Makler hierzulande achten müssen um sich in der digitalen Welt zu behaupten, analysierte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke beim „Vermittlerkongress 2022“ der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

In seinem Vortrag beim „Vermittlerkongress 2022“ der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte (www.joehnke-reichow.de) skizziert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Demnach ist es nach § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) „Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern … untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen“. Eine Sondervergütung gilt als erlaubt und geringwertig, „soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten“.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Amazon-Gutschein in Höhe von 50 Euro, die Kunden beim Abschluss einer Risikolebensversicherung erhalten. Die Versicherung kann nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Frage ist, ob die Sondervergütung damit geringwertig ist, da sich die 50 Euro auf fünf Jahre verteilen. Die Antwort der Richter lautete nein, weil der Vertrag bereits nach einem Jahr beendet werden konnte.  Ein Vermittler obsiegte in diesem Fall beim Oberlandesgericht Frankfurt gegen ein beklagtes Versicherungsunternehmen.

Cookies ohne Einwilligung sind verboten
Als nächstes behandelte Jöhnke das Thema, was Vermittler bei ihren Websites beachten müssen. Er zitierte hierzu mehrere Urteile, die sich zusammenfassend so darstellen:

  • Das Setzen von Cookies ohne Einwilligung der Kunden ist eine Wettbewerbsverletzung und verboten.
  • Ein Cookie-Banner „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie zu …“ ist rechtswidrig.
  • Das Setzen von Tracking-Cookies ohne Einwilligung ist eine Wettbewerbsverletzung.
  • Das gilt auch für die Weitergabe von dynamischen IP-Adressen an Google.

Vorsicht bei Telefonmarketing
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, seit 1. Dezember 2021 in Kraft, besagt in Verbindung mit § 7a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, dass Einwilligungen der Kunden in Telefonmarketing zu dokumentieren, aufzubewahren und dieser Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufzubewahren ist. Dieser Nachweis ist den zuständigen Verwaltungsbehörden auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Für Vermittler wichtig: Aus der Dokumentation muss zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten der Kunden und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung eingeholt und die Kunden diese auch tatsächlich abgegeben haben.

Beim E-Mail-Marketing müssen Vermittler darauf achten, dass eine Check-E-Mail keinerlei Werbung enthalten darf und dass Telefonwerbung unzulässig ist, wenn eine DOI-Einwilligung per Mail erfolgte. Beim Double Opt-In-Verfahren (DOI) erteilt der Empfänger dem Absender die Erlaubnis, ihm Werbe-E-Mails zuzusenden.

DSGVO und kein Ende
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht, von dem verantwortlichen Unternehmen eine Bestätigung über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Firma muss eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann das Unternehmen ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Die Reichweite dieses Auskunftsanspruches reicht laut Bundesgerichtshof von den personenbezogenen Daten über den Schriftverkehr und medizinischen Untersuchungsergebnissen bis hin zu internen Aktenvermerken. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen darin, wenn ein verordnungsfremder Zweck verfolgt wird, etwa die Forderung von Rückzahlungen von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

Das Problem Telefax
Beim letzten Thema in Jöhnkes Vortrag ging es darum, ob ein Telefax noch datenschutzkonform sein kann. In dem angesprochenen Fall übermittelte eine Behörde einem Anwalt einen kompletten Datensatz mit Namen, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer. In diesem Fall hatte der Kläger gegen diese Übermittlung eine besondere Schutzbedürftigkeit, da er berufsbedingt mit legalen, aber allgemein verbotenen Stoffen Umgang hatte und daher einem erhöhten Angriffsrisiko durch militante Straftäter ausgesetzt war. Das Gericht (OVG Lüneburg vom 22.07.2020, Az. 11 LA 104/19) urteilte, dass die Datenübermittlung auf keinen Fall per Fax hätte erfolgen dürfen. Ein Fax sei wie eine offene Postkarte, daher handelte es sich hier eindeutig um einen Datenschutzverstoß. (Text und Screenshot Bernd Rudolf / www.bocquel-news.de)

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