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Das Pflegestärkungsgesetz geht in die nächste Runde

25. Juni 2015 - Der Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II liegt auf dem Tisch. Kernpunkt ist der Ersatz der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, die sich nach dem Maß der Beeinträchtigung richten. Für die private Pflegezusatzversicherung hat das Konsequenzen.

Der Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe (Foto: BMG), hat den Entwurf des zweiten Pflegestärkungsgesetzes vorgelegt. Es soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die wesentliche Veränderung betrifft den Pflegebegriff. Wurden die bisherigen Pflegestufen nach der Zeit bestimmt, in der die Pflegebedürftigen Unterstützung benötigten, soll bei den künftigen Pflegegraden die Beeinträchtigung der Selbständigkeit im täglichen Leben das Maß der Einschätzung der Bedürftigkeit sein. Relevant dafür sind die Bereiche Selbstversorgung, Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte. Dafür werden Punkte vergeben, die Gesamtanzahl entscheidet über den Pflegegrad.

Die neue Pflegesystematik soll vor allem Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen mehr Hilfe bringen. Im Unterschied zu heute spielt es künftig keine Rolle mehr, ob die Selbständigkeit durch körperliche oder geistige Gebrechen beeinträchtigt ist. Das wird vor allem der wachsenden Zahl von Demenzkranken zugute kommen.

Keiner soll schlechter gestellt werden
Problematisch wird die Überleitung der Pflegestufen eins bis drei sowie der Pflegestufe null (Demenz plus körperliche Beeinträchtigung) in die fünf Pflegegrade. Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Gröhe sollen Bestands-Pflegerentner durch die Reform nicht schlechter gestellt werden, selbst dann nicht, wenn eine neuerliche Überprüfung eine Herabstufung ergeben würde. Schließlich ist 2017 Wahljahr und die Bundesregierung will sich nicht den Zorn von Pflegebedürftigen aufladen. Ganz im Gegenteil: Viele Pflegegeldempfänger werden nach dem neuen System mehr Geld bekommen. Außerdem werden die meisten Demenzkranke erstmals leistungsberechtigt und viele körperlich Pflegebedürftigen rücken in höhere Leistungsbereiche auf. Rund 500.000 Menschen mehr als bisher sollen künftig erstmals Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steigen weiter
Der Übergang vom alten zum neuen System wird Expertenschätzungen zufolge rund vier Milliarden Euro kosten. Die sollen aus den Rücklagen der Pflegeversicherung kommen, die damit fast aufgebraucht wären. Folglich steigen die Beiträge ab 2017 und zwar von 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose). Insgesamt werden das erste Pflegestärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft trat, und das zweite Pflegestärkungsgesetz zusammen rund fünf Milliarden Euro kosten. Die Leistungen werden unterm Strich nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit  (www.bmg.bund.de) um 20 Prozent steigen.

Konsequenzen für die private Pflegezusatzversicherung
Ganz allgemein steht die private Versicherungswirtschaft vor der Herausforderung, den Verbrauchern deutlich zu machen, dass durch die Pflegereform die private Pflegezusatzvorsorge nicht obsolet wird. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist und bleibt eine „Teilkaskoversicherung“, bei der ein erhebliches finanzielles Restrisiko übrigbleibt, das nur durch ergänzende private Vorsorge gedeckt werden kann. Die Tatsache, dass die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung steigen, dürfte gerade bei Normalverdienern nicht gerade die Bereitschaft fördern, zusätzlich Geld für eine private Versicherung auszugeben.

Weiterhin stellt sich die Frage der Leistungsauslöser in der privaten Zusatzversicherung, insbesondere bei jenen Verträgen, bei denen der Versicherungsfall an die Leistungspflicht der gesetzlichen Versicherung gekoppelt ist. Die Frage wird sein, wie entsprechende Anpassungsklauseln umgesetzt werden. Bei Neuverträgen müssen neue Leitungsauslöser und Leistungsstufen definiert werden, wobei sich in der Praxis bereits eine Kombination aus Leistungsfall nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), das heißt künftig nach den Pflegegraden der gesetzlichen Pflegeversicherung, und den Activities of Daily Living (ADL) bewährt haben dürfte. (hp / www.bocquel-news.de)

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