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Konzepte und Kriterien

Bund der Versicherten ruft zu Kündigungen auf

24. August 2015 - Angeblich enthält mehr als die Hälfte aller Lebensversicherungs-Verträge keine gültige Widerspruchsbelehrung, Kunden könnten Beiträge und Zinsen in Milliardenhöhe zurückfordern. Der BdV fordert seine Mitglieder auf, ihre Verträge prüfen zu lassen.

Mit mehreren spektakulären Urteilen eröffnet der BGH Bundesgerichtshof Millionen von Versicherungskunden die Möglichkeit, ihren Lebensversicherungs-Verträgen rückwirkend zu widersprechen, heißt es beim Bund der Versicherten e. V. (www.bundderversicherten.de), der lockt: „Sie können dann alle gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen von den Versicherungs-Unternehmen einfordern“. Dies sei möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war.

Der BdV habe in einer ersten Stichprobe geprüft, wie viele der Verträge aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 betroffen sind, heißt es. „Unsere Ergebnisse zeigen, dass bei über 60 Prozent aller Verträge die Widerspruchsbelehrung falsch war“, sagt Axel Kleinlein (Foto: BdV), Vorstandssprecher des BdV. Um diese Abschätzung auf statistisch sicherere Füße zu stellen, ruft der BdV seine über 50.000 Mitglieder auf, ihre Verträge für eine Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug würden die Mitglieder eine qualifizierte Einschätzung der BdV-Experten erhalten, ob ein Widerspruch möglich ist. 

Versicherer haben „geschludert“
Regelmäßig hätten Versicherer im Zeitraum zwischen 1994 bis 2007 bei den Widerrufsbelehnungen geschludert. Entweder hätten sie falsche Informationen gegeben oder aber nicht deutlich genug auf die Belehrung hingewiesen. „Hier hat anscheinend ein Großteil der Branche ihre Pflichten nicht ernst genommen“, erklärt Kleinlein mit Verweis auf die ersten Ergebnisse, dass mehr als die Hälfte aller Belehrungen nicht korrekt waren. Auch Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg hätten ähnliche Werte (über 60 Prozent fehlerhafter Belehrungen) ergaben.

Geld zurück vom Lebensversicherer
Wer aufgrund fehlerhafter Belehrungen widerspricht, kann alle an den Versicherer gezahlten Beiträge verzinst zurückfordern. Hat der Versicherer für den Versicherungsnehmer bereits Steuern an das Finanzamt abgeführt, müssen sie vom Versicherer nicht zurückgezahlt werden. Auch die Kosten für den Risikoschutz darf der Versicherer einbehalten. Nach Auswertung der Urteilsgründe muss der Versicherungsnehmer beweisen, in welcher Höhe der Versicherer Zinsen erwirtschaftet hat. „Wir gehen davon aus, dass die Verbraucher Zinsen in Höhe der Eigenkapitalrendite oder Nettoverzinsung des Unternehmens einfordern können. Anhaltspunkte können die Geschäftsberichte liefern“, erklärt Kleinlein.

Werbung in eigener Sache - an dieser Stelle fragwürdig
Der BdV nutzt die Aktion mehr oder weniger direkt, um für eine Mitgliedschaft  in seinem Verein zu werben. Er bietet auf seiner Homepage kostenfreie Musterbriefe für laufende oder bereits gekündigte Verträge an. Unabhängig von der Tragfähigkeit der Argumentation bleibt es jedoch fragwürdig, ob den Verbrauchern damit geholfen ist, wenn sie mit der Aussicht darauf, Kasse zu machen, ihre Vorsorge-Verträge kündigen. Besonders bei Verträgen aus Hochzinszeiten, und um diese geht es im fraglichen Zeitraum, dürfte dies kaum im Sinne eines verantwortungsvollen Verbraucherschutzes sein. (hp / www.bocquel-news.de)

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