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Bringen neue Gutachten neuen Schwung in die bAV?

19. Mai 2016 - Die langerwarteten Gutachten zur betrieblichen Altersversorgung - von Arbeits- und Finanzministerium in Auftrag gegeben – liegen nun auf dem Tisch. Fachleute der Nürnberger Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung nahmen die Papiere genauer unter die Lupe.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken, war laut Koalitionsvertrag das erklärte Ziel der Bundesregierung. bAV-Spezialist Peter Seitz von der Nürnberger Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (www.nbb-gmbh.de) erinnert daran, dass nachdem Nahles-Rente und Opting-out bereits seit einigen Monaten als mögliche Lösungen diskutiert wurden, nun durch zwei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Auftrag gegebene Gutachten nun neuer Schwung in eine möglicherweise bevorstehende bAV-Reform kommen soll (siehe auch Artikel in den bocquel-news Widersprüchlicher Rat zur Zukunft der bAV).

Peter Seitz von der Nürnberger erinnert daran: Bereits Ende 2013 wurde diese Absichtserklärung zur Förderung der bAV im Koalitionsvertrag festgehalten. Von offizieller Seite hielt man sich zu neuen Ansätzen bislang relativ bedeckt. Erst seit letztem Jahr kursiert ein Gesetzentwurf zum Sozialpartnermodell (sogenannte Nahles- Rente) durch Medien und Fachwelt und wird dort kontrovers diskutiert. Parallel zur Veröffentlichung des Gesetzentwurfs gaben BMF und BMAS 2 wissenschaftliche Gutachten in Auftrag. Sie wollten damit herausfinden, wie das erklärte Ziel einer stärkeren Verbreitung der bAV erreicht werden kann und ob die Nahles-Rente ein geeignetes Mittel dafür ist.

BMF-Gutachten: Pflicht-Arbeitgeberzuschuss
Nach langem Warten wurden die beiden Gutachten am 15. April 2016 veröffentlicht. Das BMF beauftragte ein Team um Prof. Dr. Dirk Kiesewetter (Universität Würzburg) mit der Erstellung eines Gutachtens, das die Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderregeln der bAV näher beleuchten sollte. Kleine und mittlere Unternehmen standen dabei ebenso im Fokus wie die Ergebnisneutralität für den Fiskus.

Für die Wissenschaftler ergeben sich im Kern zwei Handlungsempfehlungen. Arbeitgeber sollen künftig verpflichtet werden, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer zu leisten. Dieser Zuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungs-Beiträge des Arbeitgebers soll die verringerten Anwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung und die Beitragslast in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung während des Rentenbezugs ausgleichen.

Des Weiteren wird die Einführung eines bAV-Abzugsbetrags empfohlen, mit dem kleinere Unternehmen zusätzlich zum Betriebsausgabenabzug jährlich 50 Prozent der Beiträge zur bAV außerbilanziell gewinnmindernd von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen können. Dieser zusätzliche Abzugsbetrag muss allerdings über fünf Folgejahre wieder abgebaut werden.

bAV-Förderbetrag in Höhe der bisherigen Riester-Grundzulage
Unabhängig von den beabsichtigten Maßnahmen schreibt das Gutachten der Anrechnung der bAV auf die staatliche Grundsicherung eine hemmende Wirkung zu. Um die Teilnahme der Geringverdiener zu erhöhen, könnte nach Meinung der Wissenschaftler die Einführung eines bAV-Förderbetrags in Höhe der bisherigen Riester-Grundzulage ein wirksames Mittel sein.

Das Gutachten von Prof. Dr. Peter Hanau und Dr. Marco Arteaga kommt zu dem Schluss, dass das Sozialpartnermodell geeignet sei, die Verbreitung der bAV zu fördern, Komplexität abzubauen, und für die Arbeitgeber eine einfache und kostengünstige Lösung wäre. Die beiden Autoren waren vom BMAS beauftragt, herauszufinden, ob die Nahles-Rente und mit ihr tarifliche Lösungen bei entsprechender Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Stärkung der bAV beitragen können.

Zur Verbreitung der bAV: eine reine Beitragszusage
Um die Verbreitung der bAV voranzutreiben, solle eine reine Beitragszusage eingeführt werden („pay and forget“), bei der keine Haftungsrisiken für die Arbeitgeber bestehen. Entgegen früherer Veröffentlichungen zur Nahles-Rente sollen die Tarifpartner nicht zwingend auch zu Versorgungsträgern werden: Andere Versorgungsträger können dafür ebenfalls infrage kommen, neben der Pensionskasse und dem Pensionsfonds auch die Direktversicherung.

Nach Meinung der Autoren würde sich ergänzend zum Sozialpartnermodell die Einführung eines Optionssystems (bisher bekannt als Opting-out) anbieten. Hierbei verweisen Hanau/Arteaga auf Erfolge bei der Ausbreitung der Entgeltumwandlung im Ausland. („Wir stehen einem solchen Zwangssystem eher skeptisch gegenüber, da individuell gestaltete Versorgungswerke den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig besser dienen als eine Einheitslösung.“)

Neben diesen wesentlichen Vorschlägen im Rahmen des Sozialpartnermodells sollte es unterstützend Änderungen im Bereich der bAV-Anrechnung auf die Grundsicherung sowie der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderung geben, besonders für Geringverdiener.

Die Nürnberger Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH berichtet zum Thema Betriebsrenten auf ihrer Website www.nbb-gmbh.de ausführlich über alle bAV-Durchführungswege. Dort werden auch Broschüren und Kundeninformationen zum Download bereitgestellt.

Die Nürnberger zählt seit Jahren zu den Top-Anbietern in der betrieblichen Altersversorgung. Die Mitarbeiter entwickeln firmenspezifische Lösungen, richten neue Versorgungswerke ein, überarbeiten, modernisieren und passen bestehende Versorgungswerke an und verwalten komplette Versorgungseinrichtungen.

Verpflichtende Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung
Peter Seitz und die anderen bAV-Fachspezialisten der Nürnberger ziehen ein Fazit: Grundsätzlich sind viele Vorschläge aus den beiden Gutachten zu begrüßen. Verpflichtende Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung würden der bAV zu gesteigerter Beachtung in den Betrieben verhelfen. Die Einführung eines bAV-Förderbetrags sowie Verbesserungen bei der Anrechnung der Leistungen auf die Grundsicherung würden neue Zielgruppen erschließen. Hierzu müsste der Förderbetrag jedoch verwaltungsfreundlich für den Arbeitgeber gestaltet werden. Der aktuelle Entwurf entpuppt sich bei genauer Betrachtung als äußerst komplex. Reine Beitragszusagen ohne Garantien könnten in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen zu attraktiven neuen Produkten führen.

Die bAV-Fachspezialisten der Nürnberger, die an vierzehn Standorten im gesamten Bundesgebiet ihre Büros haben, hinterfragen nun, ob das Sozialpartnermodell tatsächlich die Verbreitung der bAV fördern könne? Das bleibe abzuwarten. Fraglich sei insbesondere, wie die angestrebte Ausgestaltung ohne externe Berater in den einzelnen Firmen zu stemmen sein soll. „Die im Gutachten genannte grundsätzliche Möglichkeit, auch auf externe Versorgungsträger auszuweichen, begrüßen wir deshalb“, resümiert Peter Seitz. (-el / www.bocquel-news.de)

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