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Bremst der BGH Makler als Schadenregulierer aus?

1. Februar 2016 - „Der BGH schränkt Schadenregulierung durch Versicherungsmakler ein“, sagt der VDVM Verband Deutscher Versicherungsmakler und sieht in dem BGH-Urteil AZ I ZR 107/14 weitreichende Auswirkungen auf Versicherungsmakler und ihre Schadenregulierungsmöglichkeiten zukommen.

Ein Urteil des BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) vom 14. Januar 2016 mit Aktenzeichen AZ I ZR 107/14 wird aus Sicht des VDVM (www.vdvm.de) weitreichende Auswirkungen auf Versicherungsmakler haben. „Auch wenn auf die Urteilsbegründung noch einige Zeit zu warten sein wird, zeichnet sich ab, dass der BGH in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG sieht“, sagt Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender VDVM-Vorstand.

Es sei üblich, so Jenssen; dass Versicherungsmakler von Versicherungsunternehmen die Vollmacht zu Schadenregulierung erhalten, insbesondere bei Kleinschäden. So hatte auch der in diesem Verfahren beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Und das sah die Rechtsanwaltskammer Köln kritisch, nachdem der Versicherungsmakler der Schadenersatzforderung eines Anwalts nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.

Rechtsanwaltskammer ging mit Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Rechtsanwaltskammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Doch dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Und hier bekam sie jetzt Recht.

Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs-Gesetz (RDG), es liege damit eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des Paragraphen (§) 4 RDG sei nicht auszuschließen.

Die Juristen beim VDVM haben laut ihres Geschäftsführenden Vorstands, Dr. Hans-Georg Jenssen (Foto), Bedenken, dass sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Trotzdem empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.

Der Sachverhalt wird unterschiedlich beurteilt
„Dabei gibt es durchaus Rechtsgelehrte, die den Sachverhalt anders sehen als der BGH“, macht Jenssen deutlich. So hatte Professor Manfred Werber in der Zeitschrift VersicherungsRecht (VersR 2015, Seiten 1321-1328) ausführlich begründet, warum das OLG Köln in dieser Angelegenheit richtig entschieden hatte. Er sieht in der Regulierung keine Rechtsdienstleistung, denn die Tätigkeit des Maklers erfolge hiernach nicht in einem versicherungsfreien Bereich. Für eine entsprechende Bewertung reiche nicht jede nach der äußeren Konstellation mögliche Interessenkollision aus, vielmehr müsse die Unvereinbarkeit aus den konkreten Umständen des Falls folgen. - Die Urteilsbegründung des BGH wird laut VDVM mit großem Interesse erwartet. (-el / www.bocquel-news.de)

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