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Konzepte und Kriterien

Bei Tarifverhandlung muss die NAG außen vorbleiben

13. April 2015 - Das Konzept der „Neue Assekuranz Gewerkschaft“ (NAG) ging nicht auf. Wie die vor fünf Jahren gegründete Assekuranz-Interessenvertretung mitteilt, hat das Landesarbeitsgericht Hessen geurteilt, dass die NAG kein anerkannter Partner bei Tarif-Verhandlungen sein kann.

Schon in erster Instanz war die NAG Neue Assekuranz Gewerkschaft“ (www.neue-assekuranz-gewerkschaft.de) gescheitert. Die Gewerkschaft ließ ihr die Tariffähigkeit absprechen. Nun einer zweiten Verhandlung vor dem LAG Landesarbeitsgericht Frankfurt (www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de) forderte die 2010 gegründete NAG ihr Recht ein, als Partner in den Tarifverhandlungen für Beschäftigte in der Versicherungswirtschaft anerkannt zu werden. Doch die Richter machten der Junggewerkschaft einen Strich durch die Rechnung. Sie lehnten es ab, eine „positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen anzustellen“ (Quelle: © www.juragentur.de).

Die „Neue Assekuranz Gewerkschaft“ sei keine tariffähige Gewerkschaft. Ihr fehle die Macht, Tarifforderungen tatsächlich durchzusetzen, entschied damit das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main in einem Beschluss vom Donnerstag (Az.: 9 TaBV 225/14). Es gab damit einem Antrag der Gewerkschaft Verdi statt. Die NAG wurde am 18. November 2010 in Gießen gegründet und vertritt eigenen Angaben zufolge ausschließlich Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst der Versicherungs-Branche. Die Zahl der bei den Versicherungsunternehmen in Deutschland angestellten Arbeitnehmer beziffert die NAG auf 225.000 Beschäftigte. Über die Zahl ihrer Mitglieder macht die Organisation auf ihrer Homepage keine Angaben.

Wie nun das LAG Frankfurt mitteilte, nannte die NAG auch gegenüber dem Gericht keine konkrete Mitgliederzahl. Auch habe die NAG bislang noch keine Tarifverträge abgeschlossen.

Das LAG ließ eine Revision nicht zu. So kann die NAG nur noch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt als letzten Ausweg einlegen. Wie Juristen deutlich machen, setzt nach der Rechtsprechung der obersten Arbeitsrichter die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation voraus, dass sie ihre Forderungen gegenüber den Arbeitgebern auch durchsetzen kann. Dass es daran fehlt, können laut Gesetz auch konkurrierende Gewerkschaften gerichtlich geltend machen, was hier der Fall war. (-el / www.bocquel-news.de)

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