29. November 2021 - Versicherungs-Vermittler werden mit immer neuen Regularien konfrontiert. Als nächstes kommt die EU-Transparenzverordnung (TVO) auf die Branche zu. Jetzt hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) seine Checkliste aktualisiert, um hiesige Vermittler bei der Umsetzung zu unterstützen.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (www.bvk.de) hat die Checkliste zur EU-Transparenzverordnung für Versicherungs-Vermittler in Zusammenarbeit mit Beenken überarbeitet.
„Mit der TVO-Checkliste wollen wir den Versicherungsvermittlern pragmatisch helfen, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten“, sagt Michael H. Heinz, Präsident des BVK (www.bvk.de).
Die Aktualisierung der Checkliste ist notwendig geworden, weil es inzwischen aktive Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (VAP) wie fondsgebundene und kapitalbildende Lebensversicherungen gibt. Diese wurden mit einer neuen EU-Verordnung (2021/1257) eingeführt und müssen spätestens ab 2. August 2022 angewendet werden.
„Die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten wird damit erneut komplexer und zeitintensiver“, so Professor Dr. Matthias Beenken, der bei der Aktualisierung der Checkliste tatkräftige Unterstützung geleistet hat. „Außerdem sollte man nicht bis August warten, denn die Änderungen des Beratungsprozesses werden Zeit und wahrscheinlich auch neue Beratungssoftware erforderlich machen.“
Versicherer und Versicherungsvermittler sollen dadurch sicherstellen, dass die Versicherungsanlageprodukte, die sie ihren Kunden empfehlen, den Nachhaltigkeits-präferenzen der Kunden entsprechen. Dazu ist eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben, ob und in welchem Ausmaß entweder speziell ökologische oder allgemein nachhaltige Anlagen gewünscht sind. Alternativ kann der Kunde wünschen, dass nachhaltigkeitsbezogene Risiken vermieden werden. All dies und noch mehr müssen Versicherungsvermittler bei den Kunden erfragen, bei ihren Produktempfehlungen berücksichtigen und in einer Beratungsdokumentation festhalten.
Grundlage für die erweiterten Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von VAP ist die EU-TVO „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr.2019/2088) und ihre Ergänzung durch die EU-Verordnung (2021/1257). Sie sollen helfen, die EU-Nachhaltigkeits- und Umweltziele auch im Finanz- und Versicherungssektor EU-weit zu erreichen. (-ver / www.bocquel-news.de)
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