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BGH weist Klage auf mehr Überschussbeteiligung ab

12. Februar 2015 - Lebensversicherer müssen nicht nachzahlen: Der Bundesgerichtshof wies die Klage eines Versicherten ab, der von der Allianz eine höhere Beteiligung an den LV-Überschüssen und Bewertungsreserven gefordert hatte. Der BGH bestätigt die Überschussbeteiligung der Allianz.

Recht auf höchster Ebene bekam gestern der Lebensversicherer der Allianz Deutschland AG (www.allianzdeutschland.de). In einem Revisionsverfahren vor dem BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) hatte der Allianz-Kunde Hans B. moniert, die Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven, die bei Ablauf seiner Lebensversicherung vor mehr als sechs Jahren gezahlt worden war, sei zu niedrig ausgefallen. Der Kläger hat insofern Nachzahlung, hilfsweise Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven durch das Gericht sowie Auskunft begehrt. Das BGH-Urteil (Aktenzeichen IV ZR 213/14) steht jetzt – wie in Stein gemeißelt – stellvertretend für weitere Ansprüche anderer Lebensversicherungskunden. - Nachdem das Amtsgericht Fritzlar bereits am 20. August 2013 und das Landgericht Kassel am 8. Mai 2014 die Klage dieses Allianz-Kunden abgewiesen hatten, bestätigte der BGH gestern diese Urteile in letzter Instanz.

Es geht um eine Kapitallebensversicherung, die 1987 abgeschlossen wurde und nach 2008 abgelaufen war. Dem Kläger war der Auszahlungsbetrag zu gering, denn er war der Meinung, dass die Versicherung seinen Anteil an den Bewertungsreserven unzulässig mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet hat.

Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Allianz Lebensversicherung den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 Euro aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 Euro entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 Euro sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 Euro enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 Euro sowie einem volatilen Anteil von 21,33 Euro zusammen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 Euro zu. Die Richter am BGH sahen das nicht so und sagte, dass das schon durch die Vorinstanzen zugunsten des Versicherers geklärt worden sei.

Der BGH hatte sich auch mit der Fragestellung befasst, ob der Kläger einen erweiterten Auskunftsanspruch zur Berechnungsgrundlage seines Anteils an Überschüssen und Bewertungsreserven bei Vertragsende habe. Der BGH sieht den Zahlanspruch und darauf gründend auch den Auskunftsanspruch als unbegründet an.

Wie ein Allianz-Sprecher mitteilt, hat der BGH entschieden, dass Hans B. keine weitere Beteiligung – über den bereits ausgezahlten Betrag - an den Überschüssen und Bewertungsreserven zugestanden hat. Somit habe der BGH erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei dem Allianz-Kunden festgestellt. Demnach sei der Kläger unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden.

In den vergangenen Tagen hatten Verbraucherschützer und der BdV Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de) an der Spitze mit BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein (Foto: BdV) noch auf eine Wende in der Überschuss-Diskussion gehofft. Doch nun steht fest, dass die Klage eines Versicherungsnehmers wegen angeblich unzureichender Beteiligung an den „stillen Reserven“ der Allianz nun auch in dritter Instanz scheiterte.

Die Vorsitzende Richterin des 4. Zivilsenats hatte bereits morgens vor dem Urteilsspruch geäußert, dass die gängige Praxis der Allianz Lebensversicherung in Sachen Überschussbeteiligung aus Sicht der Richter rechtens sei. Der Allianz-Kunde hatte mit seiner Klage auf dem Weg durch die Instanzen sein Recht eingeklagt, als Versicherungsnehmer mehr Geld zu erhalten, beziehungsweise beeinflussen zu können, wie Versicherer mit den Kursgewinnen aus der Geldanlage umgehen, wenn LV-Verträge fällig werden.

Enttäuschung bei Verbraucherschützern: „Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für jeden Bundesbürger, der seine Altersvorsorge in die Hände der Versicherungswirtschaft gelegt hat“, sagt BdV-Vorstandssprecher Kleinlein. Das BGH-Urteil von gestern besage, dass Versicherer nicht erklären müssen, wie sich die Beteiligung an den Überschüssen zusammensetzt. Auch ein weiterer Auskunftsanspruch, der die Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, den Auszahlungsbetrag auf Richtigkeit zu überprüfen, spreche der BGH den Versicherten ab. Kleinlein zeigt sich entsetzt: „Dem legalen Betrug der Versicherer sind damit weitere Tore geöffnet worden, denn eine Überwachung der individuellen Berechnungen der Versicherungsunternehmen findet nicht statt, und wird durch diese Intransparenz verhindert“. Verbraucher müssten sich auch weiterhin stets auf die Aussage der Unternehmen verlassen ohne eine Kontrollmöglichkeit zu haben.

Beim GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) sagte Hauptgeschäftsführer Peter Schwark (Foto: GDV) zum BGH-Urteil: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass die Beteiligung eines Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven angemessen erfolgt ist. Das Berechnungsverfahren des Unternehmens wurde somit vom BGH als korrekt bewertet.“ Im Internet unter http://www.gdv.de/2015/02/bundesgerichtshof-weist-klage-zur-ueberschussbeteiligung-ab/ berichtet der GDV weitere Details zum gesamten Bereich „Schlussüberschuss bei Lebensversicherungen“ und „Sockelbeteiligung in Bezug zur Bewertungsreserven“. (-el / www.bocquel-news.de)

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