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Allianz: BSV künftig mit neuen Bedingungen

3. November 2020 - Die Allianz will in Sachen Betriebsschließungs-Versicherung (BSV) jetzt andere Seiten aufziehen. Per Post schreibt der Versicherungsriese an kleinere Gewerbebetriebe, aber auch an Krankenhäuser und kündigt an, alle bestehenden BSV-Verträge auf neue Bedingungen umzustellen. Wer nicht zustimmt, wird gekündigt.

Das Online-Fachmagazin Versicherungsbote schrieb es zuerst: Die Allianz (www.allianzdeutschland.de) stellt die Bedingungen um, die sich nicht zuletzt auch auf bestehende Betriebsschließungs-Versicherungen (BSV beziehen. Demnach erhalten laut Versicherungsbote seit Anfang September die BSV-Kunden der Allianz - beispielsweise Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Gaststätten, Hotels sowie Krankenhäuser ein Umstellungsangebot. Zu lesen ist darin: Wird dieses Angebot nicht angenommen, kündigt die Allianz die Verträge fristgerecht zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Das soll die Allianz auf Anfrage des Versicherungsboten bereits bestätigt haben.

Demnach sei die Neugestaltung der Betriebsschließungs-Produkte aufgrund der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie notwendig geworden. Durch die Stärkung von Klarheit und Transparenz -insbesondere im Deckungs- und Leistungsumfang - würde für die Kunden damit Rechtssicherheit geschaffen.

„Wir informieren noch klarer als bisher, dass kein Versicherungsschutz für die auslösende Krankheit besteht, solange diese Krankheit von der WHO als Pandemie geführt wird. Die Versicherung des Corona-Virus‘ in Zeiten der Pandemie ist nach unserer Auffassung risikotechnisch zu fairen Preisen nicht möglich. Wichtig ist uns, dass wir auch weiterhin ein Betriebsschließungs-Produkt zu einem günstigen Prämienniveau anbieten können. Dies erreichen wir durch einen transparenten Ausschluss von Pandemien/Epidemien“, hieß es von Allianz auf Versicherungsbote-Anfrage.

Die Bedingungsänderung betrifft laut dem Medienbericht allerdings noch einen weiteren Punkt, der von Gerichten derzeit unterschiedlich bewertet wird. Es geht hierbei um die Frage, ob Verweise auf das Infektionsschutzgesetz mit abschließender Liste vorgenommen werden, oder nicht. Der Bundestag hatte im Mai 2020 ein zweites Infektionsschutzgesetz – auch bezüglich Covid-19 – verabschiedet.

Die Allianz schreibt dazu auf Anfrage des Versicherungsboten: „ Zudem haben wir im Kundeninteresse jetzt alle im IfSG (Infektionsschutzgesetz) aufgeführten Krankheiten mitversichert, anstatt – wie im Altprodukt – auf eine abschließende Auflistung der versicherten Krankheiten in den AVB zu verweisen.“ Damit sei das im neuen BSV Covid-19 „made by Allianz“ auch nach Beendigung der Pandemie mitversichert, sofern der Kunde aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen eines Covid-19-Vorfalls im versicherten Betrieb schließen muss, so die Allianz weiter.

Ob allerdings - wie die Allianz schreibt - die Liste in den Alt-Bedingungen als abschließend zu verstehen ist, konnten die Gerichte bisher nicht feststellen. Nach Auffassung der Allianz bestehe in den meisten Fällen für die von Hotel- und Gastronomiebetrieben abgeschlossene Betriebsschließungs-Versicherung kein Versicherungsschutz für die generalpräventive Schließung aller Betriebe aufgrund von Covid-19. Dies gelte auch für den jetzt zweiten behördlich angeordneten Lockdown dieser Tage im November, äußerte die Allianz gegenüber dem Versicherungsboten. (-el / www.bocquel-news.de)

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