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Konzepte und Kriterien

Adventskranz in Flammen - welche Versicherung zahlt?

5. Dezember 2016 - Ausgerechnet zur besinnlichen Weihnachtszeit steigt die Zahl der Unfälle in deutschen Haushalten stark an. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt, welche Versicherung für welche Schadensabwicklung im eigenen oder fremden Haushalt zuständig ist.

„Die Schadenversicherer haben jetzt Hochsaison“, sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Sven-Wulf Schöll von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (www.anwaltverein.de) und verweist auf die Unfallgefahren und Schäden in der Advents- und Weihnachtszeit. Ein Adventskranz in Flammen und der Sturz von der Leiter beim Weihnachtsbaumschmücken - die Adventszeit birgt ein großes Potential für Unfälle. Es ist gar nicht so selten, dass jemand beim Baumschmücken von der Leiter fällt, oder dass ein unbeaufsichtigter Adventskranz oder gar ein ganzer Weihnachtsbaum in Flammen aufgehen. Welche Versicherung im Schadenfall greift, hängt davon ab, wem der Unfall passiert ist und wo. Bei Verletzungen, die bei Unfällen im Haushalt passieren, ist der Unfallversicherer der richtige Ansprechpartner. Schäden an Möbeln und Hausrat in und an der eigenen Wohnung decken die Hausrat- beziehungsweise die Gebäudeversicherung ab. Dabei ist die Hausratversicherung für Schäden an der Einrichtung zuständig und die Gebäudeversicherung für Schäden am Gebäude selbst.

Die Sache mit der groben Fahrlässigkeit
„Allerdings kann der Versicherer die Leistungen kürzen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Sven-Wulf Schöller. „Grobe Fahrlässigkeit heißt, eine Gefahrenquelle zu schaffen und sich anschließend nicht darum zu kümmern.“ Wer also die Kerzen am Adventskranz unbeaufsichtigt brennen lässt, handelt grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt laut Schöller auch vor, wenn kleine Kinder mit brennenden Kerzen allein im Raum gelassen werden. „Die Hausratversicherung wird zwar die Leistung auch bei Fahrlässigkeit nicht komplett verweigern, aber um wieviel der Versicherer die Leistung kürzt, kann nicht vorher berechnet werden“, sagt Schöller. Das hänge vom Einzelfall ab „Wer einen Eimer Wasser neben seinen Weihnachtsbaum stellt oder eine Löschdecke bereithält, hat im Schadenfall sicher bessere Karten als jemand, der keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat“, betont der Fachanwalt. Kommt es im Schadenfall auch noch zum Streitfall mit dem Versicherer, sollten Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der auf Versicherungsrecht spezialisiert ist.

In fremder Wohnung den Weihnachtsbaum versehentlich umstoßen
Für Schäden in fremden Wohnungen, sollte sich der Verursachen unverzüglich bei seinem Haftpflichtversicherer melden. Dieser ist für die Deckung des Schadens und gegebenenfalls für die Abwehr von Haftungsansprüchen zuständig „Im Gegensatz zur Hausratversicherung versichert die private Haftpflichtversicherung gerade mein fahrlässiges Verhalten“, erklärt Rechtsanwalt Schöller und fügt hinzu: „Allerdings nur wenn der Schaden bei anderen angerichtet wird.“ Wer also beim Weihnachtsbesuch in einer fremden Wohnung den Weihnachtsbaum versehentlich umstößt und dadurch ein Schaden an der Wohnungseinrichtung verursacht, ist über die private Haftpflichtversicherung gut abgesichert. (ml / www.bocquel-news.de)

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