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Konzepte und Kriterien

Abzocke droht bei Fotos auf der eigenen Homepage

31. August 2015 - Auf der eigenen Homepage dürfen Vermittler und Makler nicht ungeprüft alles stellen, was ihnen beliebt. Vor allem Fotos auf den Websites sind die Achillesverse, wissen Rechtsexperten und warnen vor der Abzocke und bewusst gestellter Fallen im Netz, die auf Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht abstellen.

Im Internet lauern immer mehr und immer öfter Kostenfallen – vor allem auch, wenn Vermittler und Makler eine eigene Homepage ins Netz stellen. Besonders gemein – die Urheberrechtsfalle. Darauf weisen die Experten der Arag Allgemeine Versicherungs-AG (www.arag.de) hin. Sogar bei selbst gemachten und auf der privaten Website gezeigte Bilder können gegen das Urheberrecht verstoßen. Und das wird dann unter Umständen teuer. Vorsicht ist zum Beispiel bei Kunstwerken geboten, die man auf der eigenen Website abbildet. Die Experten der Arag, zu der auch ein Rechtsschutz-Versicherer gehört, nennen einen konkreten Fall und erläutern, worauf man achten sollte.

In einem beispielhaften Fall hatte eine Bloggerin in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders putziges Bild gefunden. Das Foto von der süßen schielenden Mieze machte sie ihren Followern auf dem eigenen Katzen-Blog zugänglich. Was die Katzenliebhaberin nicht wusste: Jemand hatte das Foto bewusst im Internet platziert, in der Hoffnung, dass es ein Nutzer für eigene Zwecke verwendet. Dann wäre nämlich für diesen „Jemand“ die Möglichkeit gegeben, via Rechtsanwalt eine Abmahnung an den Blogger zu senden.

Eine darauf spezialisierte Kanzlei schlug dann auch zu und trieb die stattliche Schadensersatzsumme von 800 Euro ein. Der Betrag setzte sich unter anderem aus Anwaltsrechnung und Lizenzkosten zusammen.

Selbermachen ist am sichersten
Am sichersten ist es, selbst erstellte Fotos für die eigene Website oder für Postings bei Facebook & Co. zu verwenden. Doch auch bei selbst produzierten Bildern sind einige rechtliche Regeln zu beachten, betonen die Arag Experten. Denn grundsätzlich besitzt immer der Fotograf das Urheberrecht für seine Aufnahmen. Sie müssen nicht besonders originell oder großartig fotografiert sein oder als "Werk" anzusehen sein.

Beim Ablichten von Personen ist außerdem das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Denn jeder hat das Recht am eigenen Bild. Bevor Schnappschüsse von Hochzeiten oder Urlaubsreisen online landen, sollten also die abgebildeten Personen zugestimmt haben – vorausgesetzt, sie sind nicht nur als sogenanntes Beiwerk auf dem Foto zu sehen, wie zum Beispiel eine vorbeilaufende Person vor einem öffentlichen Gebäude. Ein weiterer Punkt sind Minderjährige, die auf öffentlichen Seiten zu sehen sind. Hier müssen immer die Eltern zustimmen.

Wer seine Bilder allerdings nur fürs private Fotoalbum macht, hat sie noch nicht veröffentlicht. Anders könnte es aussehen, wenn im Internet selbst nur die engsten Freunde Zugriff auf das Bild haben. „Hier ist die Gefahr groß, dass sich das Foto doch später an anderer Stelle im Netz wiederfindet“, sagen die Arag Experten und raten zur Vorsicht.

Bei Panoramafreiheit ist Vieles anders
Einer Arag-Mitteilung zufolge gibt es aber auch Freiheiten. Denn wer beispielsweise von öffentlichem Boden aus ein einsehbares Werk wie zum Beispiel ein Gebäude oder Kunstwerk fotografiert, kann das Foto in der Regel problemlos öffentlich machen, oder sogar selbst kommerziell verwerten. Grundsätzlich gilt in Deutschland nämlich die Panoramafreiheit. Ein Bau- oder Kunstwerk von öffentlichem Boden aus – also von der Straße – zu fotografieren, ist rechtens.

Bei Aufnahmen aus einer Privatwohnung ändert sich der Sachverhalt. Auch bei zeitlich begrenzten Installationen, wie etwa der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo, können nämlich nach wie vor unter das Urheberrecht fallen.

Licht-Installation des nächtlich angestrahlten Eiffelturms ist geschützt
„In anderen Ländern kann das anders geregelt sein“, sagt der Arag-Experte. In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panoramafreiheit. So kann man zwar ohne weiteres den Eiffelturm bei Tag fotografieren; den nächtlich angestrahlten Eiffelturm hat sich jedoch die französische Firma, die die Licht-Installation entworfen hat, schützen lassen. „Hier muss man aufpassen, welche Fotos man veröffentlicht“, heißt es in einer Arag-Mitteilung.

Andere Länder – andere Gesetze
Die entsprechenden Gesetze in Luxemburg, Belgien, Italien und Griechenland kennen ebenfalls keine uneingeschränkte Panoramafreiheit. Übrigens: Bei diesen unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU wird es wohl auch in Zukunft bleiben. Das geht aus einem kürzlich gefassten Beschluss des EU-Parlaments hervor, mit dem eine europaweite Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt wurde. (-el / www.bocquel-news.de)

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