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2022: Rechengrößen der Sozialversicherung stabil

20. Oktober 2021 - Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für 2022 beschlossen. Da die Vorgaben der Lohnentwicklung im Jahr 2020 negativ waren, bleiben viele Rechengrößen unverändert - bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten geht’s im Westen runter und im Osten hoch.

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Demnach wurden die Werte wie jedes Jahr auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Das BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) wies darauf hin, dass neben der zugrundliegenden Lohnentwicklung des Jahres 2020 bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten seien.

Die Verordnung muss noch vom Bundesrat abschließend beschlossen werden, was als reine Formsache gilt, da die Berechnungen klaren Regeln folgen.

Dem jetzt beschlossenen Referentenentwurf des BMAS zufolge bleibt im kommenden Jahr die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (Jahresarbeitsentgeltgrenze) unverändert bei 64.350 Euro (5.362,50 im Monat).

Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nicht wie sonst üblich weiter erschwert. Unverändert bleibt 2022 auch die ebenfalls bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV mit jährlich 58.050 Euro (4.837,50 Euro im Monat).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt laut dem Ministerium bei 3.290 Euro im Monat; die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro von 3.115 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro von 7.100 Euro im Monat, die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 von 6.700 Euro. (brs / www.bocquel-news.de)

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